Hallo Julia,
die Regel bei der Einkommensanrechnung ist die, dass "unterjährige" Einkommensänderungen immer erst zum nächsten 1. Juli berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich eine Gehaltserhöhung zum 1. Januar 2020, wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall, auch erst ab dem 1. Juli 2020 auswirken kann. Eine Ausnahme stellen allerdings Einkommensminderungen um mindestens 10 % dar. Diese werden sofort berücksichtigt, falls der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis erhalten hat.
Der fiktive Bescheid der DRV widerspiegelt diese rechtlichen Regeln.
Handelt es sich bei dem anzurechnenden Einkommen um Arbeitsentgelt, ist ab 1. Juli das monatliche Entgelt des Vorjahres zu berücksichtigen. Es sei denn, das laufende Arbeitsentgelt ist um mindestens 10 % geringer, dann ist dieses anzurechnen.
Sollte sich mal ein ein Fehler bei der Berechnung eingeschlichen haben, kann dieser jederzeit korrigiert werden. Zu wenig gezahlte Rentenbeträge werden dann selbstverständlich nachgezahlt. Allerdings werden auch zu viel gezahlte Rentenbeträge zurückgefordert.
Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist immer das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne die nicht sozialversicherungspflichtigen Anteile für eine betriebliche Altersversorgung und ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Was dabei als Arbeitsentgelt zu gelten hat, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Entgelt, was nach der SvEv nicht als Arbeitsentgelt zu werten ist, bleiben somit unberücksichtigt.