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Experten-Antwort

Anrechnung der Hochschulzeit

von Kyra25.11.2018 | 18:20
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Hallo, ich bin im März 1992 geboren, habe im Juni 2011 Abitur gemacht und studiere seit Oktober 2011. Nun habe ich gelesen, dass Anrechnungszeiten wegen Schule/Hochschule maximal für 8 Jahre berücksichtigt werden. Nach meiner Information werden die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt, also bei mir ab März 2009, korrekt? Ich würde dann also für die Zeit von März 2009 bis Juni 2011 (2 Jahre und 4 Monat) eine Anrechnungszeit wegen Schule bekommen. Dann bleiben ja nur noch 5 Jahre und 8 Monate übrig. Ausgehend von meinem Beginn des Studiums im Oktober 2011, würde diese Zeit dann im Mai 2017 enden, ist das richtig? Nun habe ich aber von Januar 2017 bis Dezember 2017 einen Minijob ausgeübt. Januar 2017 bis Mai 2017 sind daher ja quasi "doppelt belegt". Kann man daher die Anrechnungszeit von Januar 17 bis Mai 17 weglassen und stattdessen die Zeit Januar 18 bis Mai 18 zusätzlich berücksichtigen? Außerdem wurde ich im Juli 2014 operiert und war dadurch im Juli und im August 2014 krank. Hat das Auswirkungen auf die 8 Jahre (also könnten sich diese ggfs. nochmal um weitere 2 Monate, dann bis Juli 18 verlängern)? Spätestens jetzt seit August 2018 kann nach meiner Rechnung meine Hochschulzeit nicht mehr berücksichtigt werden, weil die 8 Monate rum sind. D.h. alles was ich jetzt noch studiere, zählt nicht mehr bei der Wartezeit von 35 Jahren mit, oder? Ich habe gelesen, dass es evtl. eine Übergangszeit für mich für die Zeit zwischen Gymnasium und Hochschule geben könnte? Wird die bei den 8 Jahren mitgezählt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kyra,

für eine abschließende Prüfung der anrechnungsfähigen Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf empfehlen wir Ihnen, sich mit den Unterlagen über die schulischen Ausbildungszeiten an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

W*lfgangam 25.11.2018 | 18:49
Hallo Kyra, Korrekt. Richtig. Richtig.Nein. Wenn der Minijob versicherungspflichtig war, ist jeder einzelne Monat bereits belegt und parallele Ausbildungszeiten werden nicht extra an die 8 Jahre hintendran geklebt. War der Minijob versicherungsfrei, erhalten Sie nur eine Pauschalzeit entsprechend dem Einkommen auf die maßgebenden Wartezeiten ontop.Hmm...? eher ja, an dieser Stelle ziehe ich mal den *Joker ;-)So ist es – nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Gesetzgeber war da in der Vergangenheit doch recht 'variable', was die Anrechnung betraf – Stand heute: nein!Wird hier normal der vorangegangen Ausbildungszeit zugeschlagen und bei den max. 8 Jahren mitgerechnet. Gruß w.
chiam 25.11.2018 | 18:49
Also, prinzipiell richtig: ab März 2009, maximal 96 Kalendermonate. Ja und ja (wenn Sie nichts Besonderes gemacht haben im Juli/August/September 2011). Dementsprechend passen die Zahlen dann nicht mehr so ganz, sondern die Anrechnungszeit geht erst einmal bis einschließlich Februar 2017. Nein, das geht nicht. Die Anrechnungszeit läuft neben dem Minijob weiter. War der Minijob übrigens versicherungspflichtig (eigene Beiträge eingezahlt – 3,7% Abzug vom Lohn)? Eher nicht. Hat das das Studium verlängert, oder war es eine geplante OP, die bewußt in die vorlesungsfreie Zeit gelegt wurde? Richtig. Voraussichtlich zählt die Zeit bis Dezember 2017 (falls der Minijob versicherungspflichtig war). Wenn Sie die Zeit sichern wollen, können Sie entweder noch bis März 2019 beantragen, freiwillige Beiträge für das ganze Jahr 2018 zu zahlen (und dann ggf. laufend weiter), oder sich auch bis zum 45. Geburtstag (also irgendwann im März 2037) Zeit lassen und dann noch beantragen, für die offenen Monate freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Richtig eilig ist es also nicht. Für die Zukunft die günstigste Lösung wäre es, wieder einen (versicherungspflichtigen) Nebenjob aufzunehmen. Ob Sie die Zeit so dringend brauchen, ist noch einmal eine ganz andere Frage. Knapp 27 Jahre könnten Sie auch später noch zusammenbekommen.
chiam 25.11.2018 | 19:34
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Also ein eindeutiger Fall. ;-) Spielt aber kaum eine praktische Rolle, vor allem nicht, falls der Minijob versicherungspflichtig war.
Sorry @chi, meine Antworten sind hier am Anfang jeweils abgeschnitten worden.
Ach so, das meinte ich gar nicht – es ging um die Frage der zwei OP-bedingten Ausfallmonate, wo wir in unterschiedliche Richtungen tendieren.
W*lfgangam 25.11.2018 | 19:29
Hmm...? eher ja
Also ein eindeutiger Fall. ;-) Spielt aber kaum eine praktische Rolle, vor allem nicht, falls der Minijob versicherungspflichtig war.
Sorry @chi, meine Antworten sind hier am Anfang jeweils abgeschnitten worden. Das erneute Nachlesen all der Fragen erspare ich mir mal ...ich werde weiterhin auf "Marker >" statt auf HTML vertrauen, um da Zitate korrekt wiederzugeben/zu beantworten ;-) Gruß w.
chiam 25.11.2018 | 19:39
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hier noch einmal W*lfgangs Beitrag ohne abgeschnittene Wörter. (Man muß nach dem schließenden quote-Tag eine neue Zeile machen, sonst wird das folgende Wort verschluckt.) Nach meiner Information werden die Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt, also bei mir ab März 2009, korrekt?
Korrekt. Richtig. Richtig. Nein. Wenn der Minijob versicherungspflichtig war, ist jeder einzelne Monat bereits belegt und parallele Ausbildungszeiten werden nicht extra an die 8 Jahre hintendran geklebt. War der Minijob versicherungsfrei, erhalten Sie nur eine Pauschalzeit entsprechend dem Einkommen auf die maßgebenden Wartezeiten ontop. Hmm...? eher ja, an dieser Stelle ziehe ich mal den *Joker ;-) So ist es – nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Gesetzgeber war da in der Vergangenheit doch recht 'variable', was die Anrechnung betraf – Stand heute: nein! Wird hier normal der vorangegangen Ausbildungszeit zugeschlagen und bei den max. 8 Jahren mitgerechnet. Gruß w.
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