Guten Tag Sabine,
es ist korrekt, dass nach § 93 Abs.4 S.2 SGB VI bei einer Abfindung einer Unfallrente diese für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Unfallrente tritt.
Der Abfindungszeitraum entspricht dabei dem Zeitraum in Jahren und Monaten, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt.
Bei dem genannten Faktor von 17,3 ergäbe sich somit ein Abfindungszeitraum von 17 Jahren und 4 Monaten.
Wenn also dieser Abfindungszeitraum von 17 Jahren und 4 Monaten bereits abgelaufen ist, bevor die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt, gibt es somit auch keine Unfallrente mehr, deren Anrechnung zu prüfen wäre.