Hallo Tine,
Ausbildungs- Umschulungsvergütungen und Ausbildungsbeihilfen für Auszubildende, Praktikanten und Umschüler sind als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV anzusehen und damit in vollem Umfang auf das Übergangsgel anzurechnen.
Eine Überprüfung, ob es sich um eine einmalige Zulage, wie Weihnachts-/Urlaubsgeld, müsste im Einzelfall durch die Reha-Sachbearbeitung vorgenommen werden.