Hallo Petra, die Erbschaft an sich stellt kein anrechenbares Einkommen in einer Hinterbliebenenrente dar. Nur die aus der Erbschaft erzielten Einkünfte (Vermögenseinkommen, Einnahmen aus Versicherungen, Gewinne aus Veräußerungsgeschäften,…) können anrechenbare Einkünfte sein! Dies jedoch nur, wenn das „neue“ Hinterbliebenenrecht Anwendung findet (siehe Erläuterungen von W*lfgang).