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Anrechnung pauschaler Arbeitsausfalltage

von Claudia06.05.2007 | 20:38
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage zur Berücksichtigung pauschaler Arbeitsausfalltage nach § 252 a Abs. 2 SGBI im Beitrittsgebiet: Wonach bestimmt sich die Anrechnung der Krankentage, wenn jemand seit 01.06.1993 EU- Rente bezieht (Bescheiddatum März 1993): Hätten die - als Summe im vorderen Teil des SV-Ausweises - eingetragenen Tage als pauschale Arbeitsaufalltage nach § 252 a Abs. 2 SGB VI angerechnet werden müssen oder gilt die Regelung des § 252 (Anrechnung anhand der Eintragungen im hinteren Teil des SV-Buches, bis 1984 nur, falls 1 Kalendermonat belegt ist)? Die pauschale Anrechnung nach § 252 a wäre wesentlich günstiger. Allerdings ist § 252 a Abs. 2 nach meiner Recherche erst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. 06. 1993, also nach Rentenbeginn, ins Gesetz aufgenommen worden. Besteht ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente aufgrund der Rechtsänderung? Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt... Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rückmeldung!

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ab 01/68 bis 12/2003 wurden die ATA-Tage berücksichtigt. Wenn vorne im SVA keine ATA-Tage aufgeführt wurden, wurden die tatsächlichen Krankentage aus dem hinteren Teil des SVA übernommen, wenn sie mindestens 1 vollen Kalendermonate betrugen.

In der Zeit vom 01/84 bis 06/90 wurden ebenfalls die ATA-Tage übernommen, aber ab dieser Zeit wurden von hinten eingetragenen Tage jeder Tag übernommen.

Die Regelung der ATA-Tage ging nur bis 30.06.1990.

1993 konnten also keine ATA-Tage mehr vorliegen!

Sie sollten ein aufklärendes Schreiben des zust. RV-Trägers anforden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bitte fordern Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger ein aufklärendes Schreiben an. Den SV-Ausweis sollten Sie im Original oder als beglaubigte Kopie beifügen. Sie erhalten dann umgehend schriftlich Antwort.

3 Antworten

Claudiaam 08.05.2007 | 20:13
Sehr geehrter Experte, danke für die schnelle Rückmeldung. Ich wollte jedoch eigentlich wissen, ob in meinem Fall die vorn im SV-Ausweis als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage berücksichtigt werden können (im Bescheid wurden nur die Eintragungen im hinteren Teil des SV-Ausweises nach § 252 SGB VI berücksichtigt). Allerdings ist der Rentenbescheid von März 1993, also vor dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, das m.E. erst die pauschale Anrechnung nach der Summe der vorn eingetragenen Arbeitsausfalltage zuließ, erlassen worden. Deshalb stellt sich für mich die Frage, ob ich Anspruch auf Neuberechnung der Rente wegen der - günstigeren - Regelung des § 252 a Abs. 2 SGB VI habe... Danke für eine nochmalige Antwort!
lotscheram 08.05.2007 | 21:59
Hallo Claudia, Wenn in Deinen SV-Büchern Ausfalltage auf den Seiten eingetragen wurden, in denen auch die Verdienste stehen, egal ob in gesonderter Spalte oder irgendwo da, sind sie durch den Rentenversicherungsträger grundsätzlich zu bepücksichtigen, unabhängig davon, ob sie weiter hinten noch einmal als Zeit "Arbeitsbefreit von bis" stehen. Das gilt für jeden Rentenbeginn von Personen aus dem Beitrittsgebiet ab Januar 1992 bis heute. wurde dies in Deinem Fall nicht so gehandhabt, liegt überwiegend eine Benachteiligung vor, da Ausfallzeiten, wie die Zahl Tage sich nennen, mit 100% des Gesamtleistungswertes berücksichtigt werden, Krankentage aus den hinteren Seiten werden nur mit 8o% des Gesamtleistungswertes bewertet. Bis 12/83 musste aber mindestens eine Zahl >=22 vorliegen, um als Ausfallzeit berücksichtigt zu werden, ab 01/84 wurde jeder Tag berücksichtigt. Du kannst mir eine Mail senden mit Deiner Rufnummer, wir können uns auch am Telefon näher verständigen, du darfst mich auch anrufen 0451-5028508
lotscheram 09.05.2007 | 16:54
Hallo Claudia, Die Auffassung des „Experten“ wird von mir nicht grundsätzlich geteilt. Seine Aussage: „In der Zeit vom 01/84 bis 06/90 wurden ebenfalls die ATA-Tage übernommen, aber ab dieser Zeit wurden von hinten eingetragenen Tage jeder Tag übernommen“ ist missverständlich. Es bleibt die Frage offen, wer denn die Tage übernommen hat bzw. sie übernimmt? Auf keinen Fall macht das der Rentenversicherungsträger. Wenn von den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung die Übertragung der Summe Krankentage aus den hinteren Seiten –nicht- auf die vorderen Seiten vorgenommen wurde, werden durch den Rentenversicherungsträger nur die auf den hinteren Seiten stehenden Tage der Arbeitsbefreiung als „Tage Krankheit“ berücksichtigt und erscheinen in Anlage 2 des Rentenbescheides in der gleichen zeitlichen Darstellung, gegebenenfalls im gleichen Jahr mehrfach, je nachdem, wieviel mal man krank war. Ist die Übertragung auf die vorderen Seiten durch die Lohnbuchhalter vorgenommen worden, hat sie der Rentenversicherungsträger grundsätzlich aus Ausfallzeit zu berücksichtigen, die stets mit 100% des Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen ist. Eine Aufsplittung auf Monate erfolgt nicht, wenn nicht im gleichen Jahr ein Arbeitswechsel vorgenommen wurde. Die aus der angegebenen Zahl „ ATA“ zu errechnende Ausfallzeit (Zahl Tage *7)/5 wird dann immer vom Ende des Kalenderjahres bzw. Ende der Beschäftigung im Jahr subtrahiert. Die Bewertung für Zeiten der Krankheit betragt ab Rentenbeginn 1997 maximal 85%, ab 1998 nur noch 80% des Gesamtleistungswertes, bis 12/1994 jedoch 100%. Wenn in Deinem Bescheid die Berücksichtigung der Tage der Arbeitsbefreiung nur als „Krankheit“ vorgenommen wurde, (siehe Anlage 2, und Anlage 4) ist mir nicht klar, warum da vom gleichen Rentenversicherungsträger noch ein Aufklärungsschreiben abgefordert werden soll. Das Aufklärungsschreiben bestätigt dann nur noch ein weiteres Mal den vorliegenden Sachverhalt. Eine Neuberechnung wird dadurch nicht ausgelöst, würde ich auch gar nicht wollen. Wenn nämlich Dein Rentenbeginn vor 01/1995 war, kann die mehrfache Berücksichtigung von Krankheitszeiten zu besseren Ergebnissen führen als die Berücksichtigung „Ausfallzeit“, die üblicherweise nur zu einem Monat „beitragsgemindert „ im Jahr führt, während bei Krankheit davon mehrere Monate vorhanden sein können (Siehe hier Anlage 4 Rentenbescheid, wo man die Monate aufgelistet hat. Da ich Renten berechnen kann, biete ich Dir meine Hilfe zur Klärung an. Wenn eine Neuberechnung ohne diese Kenntnis beantragt wird, kann es im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Gesamtentgeltpunkte kommen, die bisherigen Punkte dann jedoch besitzgeschützt weiter gewährt werden. Im übrigen: pauschale Arbeitsausfalltage gibt es nicht, lediglich die Berechnung erfolgt in diesem Sinne. Meinung von lotscher
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