Bei Leistungen zur med. Rehabilitation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistung Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt haben. Hierzu zählt auch eine geringfügige Beschäftigung mit eigener Beitragszahlung.