Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur, dann, wenn die Notwendigkeit einer weiteren Leistung bereits bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung erforderlich war.
Hat sich die Notwendigkeit erst nachträglich herausgestellt, ist ein Anspruch nicht gegeben.
Unabhängig davon muss die Folgemaßnahme ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld begründen.