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Experten-Antwort

Antrag auf Erwerbsminderungsrente zurückziehen?

von T.Schmidt26.06.2014 | 12:30
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo...Weiß nicht mehr weiter, mit bitte Rat? Ich habe einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt, den ich heute bereue, da Aussteuerung bei der Krankenkasse. Ich war ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt.Jetzt mittlerweile durch Reha und Rentenverfahren insgesamt ca.2 Jahre. Ich hatte je einen Antrag auf med. Reha und Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Diese wurden zunächst beide abgelehnt. Ich habe gegen beide Bescheide (med. Reha und Teilhabe am Arbeitsleben) Widerspruch eingelegt. Darauf wurde mir die med. Reha gewährt und diese durchgeführt. Diese ergab ein Leistungsvermögen >6 Stunden aber weiterhin zunächst arbeitsunfähig. Der Widerspruch gegen Bescheid Teilhabe ist bis heute offen und wurde nicht weiterbehandelt. Im Anschluss der med. Reha wurde ich bei der Krankenkasse ausgesteuert und musste mich bei der Agentur für Arbeit melden. Durch Aufforderung der Agentur für Arbeit musste ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gemäß Nahtlosigkeitsregelung §145 SGB stellen. Trotz mehrfachen Nachfragens verging eine sehr lange Rentenantragsbearbeitung. Ich wurde zu einem Gutachtertermin im Rentenverfahren geladen und es verging wieder eine lange Zeit bis ich eine Ankündigung mit Absicht der Rentenversicherung zu einer erneuten med. Reha mit Zustimmungserklärung (mit Belehrung über Mitwirkungspflicht/Ablehnung und Folgen erhielt. Nach 5 Monaten eine zweite med. Reha? Mir droht nun in absehbarer Zukunft, durch die extrem langen Bearbeitungszeiten bis jetzt und der erneuten Reha mit wiederum folgenden langen Bearbeitungszeiträumen, der Abstieg in die Grundsicherung Hartz IV. Wobei mein Widerspruch aufgrund des Rentenantrags zunächst immer noch nicht weiter bearbeitet wird. Ich möchte nicht unbedingt zur erneuten med. Reha da, 1.Weil mit Sicherheit das gleiche Endergebnis wie bei erster Reha entsteht und daraus folgend eine Ablehnung des Rentenantrags 2. Durch den gesamten Zeitraum, Warten auf Reha Termin/ Dauer der erneuten Reha mit dem zu erwartenden gleichen Ergebnis wie bei der vorherigen med. Reha/ sowie der Dauer der Bearbeitung im Rentenverfahren werde ich definitiv im Hartz IV laden. Und der offene Widerspruch der Teilhabe am Arbeitsleben wird immer noch nicht bearbeitet und entschieden. Ich fühle mich soweit gesund dass ich ins Arbeitsleben mit einer Unterstützung durch Teilhabe am Arbeitsleben zurück möchte. Meine behandelnden Ärzte sehen das ebenso. Sie können genauso eine erneute med. Reha nicht nachvollziehen aber werden im Rentenverfahren nicht berücksichtigt. Ich habe momentan die für mich schlimme Wahl, zwischen med. Reha mit hoher Wahrscheinlichkeit der Rentenablehnung mit folgendem Hartz IV und der uneingeschränkten Verfügung auf dem Arbeitsmarkt durch Arbeitsagentur bei Rücknahme bzw. Einstellung des Rentenverfahrens durch fehlende Mitwirkung mit zu erwartenden Verlust des Arbeitslosengeldes. Wie soll ich mich verhalten um endlich ins Berufsleben, zurück zu kehren ohne dass ich Gesetze verletze und mit Konsequenzen rechnen muss? Mit eventueller Hilfe des angestrebten offenen Widerspruchs zur Teilhabe? Niemand kann mir sagen, wie und wann über diesen entschieden wird. Ich strebe diese Rente aufgrund meines mittleren Alters und meines Leistungsvermögens nicht an. Dieser Rentenantrag musste durch Aussteuerung bei der Krankenkasse zur Erfüllung des §145 Nahtlosigkeitsregelung durch Aufforderung der Arbeitsagentur gestellt werden. Was kann und muss ich machen, um diese erneute med. Reha abzuwenden bzw. um aus dem Rentenverfahren ohne Verletzung der Mitwirkungspflicht und ohne zurücknehmen des Rentenantrags, herauszukommen? Damit vielleicht über den Widerspruch zur Teilhabe am Arbeitsleben entschieden werden kann.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Aufgrund Ihrer Schilderung wurden Sie durch die Agentur für Arbeit aufgefordert einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung gem. § 145 SGB III waren Sie verpflichtet einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sie sind somit in Ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Rücknahme des Antrags auf Rehabilitation ist somit rechtlich nicht zulässig.

2. Aufgrund des Grundsatzes: Rehabilitation vor Rente, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, alles zu unternehmen, damit Sie wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Dazu ist eine medizinische Rehamaßnahme durchgeführt worden. Über den weiteren Antrag auf medizinische Rehabilation wurde aufgrund Ihrer Schilderung noch nicht entschieden. Der Rentenversicherungsträger muss nunmehr ff. Entscheidung treffen:

- erhalten Sie eine weitere medizinische Rehabilitation,

- ist gfls. eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben angezeigt oder

- besteht gfls. ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.

3. Wenn der Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I erschöpft ist, ist ein Antrg auf Arbeitslosengeld II zu stellen.

4. Sollte der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung treffen, mit der Sie nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit zunächst gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen und anschließend gfls. den Klageweg zu beschreiten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

1. Es besteht selbstverständlich jederzeit für Sie die Möglichkeit ins Erwerbsleben zurückzukehren. Der dann von Ihnen gestellte Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung - aufgrund der Aufforderung durch die Agentur für Arbeit, würde sich dann erledigen. Hinweis: Sie waren nicht verpflichtet, einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu stellen, sondern einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2. Aus Ihrer Schilderung geht jedoch nicht hervor, dass eine Arbeitsvermittlung bislang erfolgreich war. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 145 SGB III hat die Agentur für Arbeit die Möglichkeit leistungsgeminderten Personen aufzufordern innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechende Anträge zu stellen. Wird der Antrag fristgemäß gestellt (diesen Antrag habe Sie gestellt), so gilt dieser Antrag als im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.

Hätten Sie den o.a. Antrag nicht fristgemäß gestellt, so ruht der Antrag auf Arbeitslosengeld (d. h. Arbeitslosengeld würde dann nicht ausgezahlt werden, bis eine Antragstellung nachgeholt wird). Solange eine Arbeitsverhältnis nicht besteht, können Sie die gestellten Anträge beim Rentenversicherungsträger - nicht zurückziehen - ansonsten ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Zahlung von Arbeitslosengeld einzustellen.

3. Der Rentenversicherungsträger hat, wie bereits schon ausgeführt, ff. Entscheidungen zu treffen:

- erhalten Sie eine weitere Rehabilation - gfls. Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben oder

- liegt gfls. eine Erwerbsminderung vor.

Diese Entscheidung bleibt abzuwarten.

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4 Antworten

T.Schmidtam 26.06.2014 | 20:51
Vielen Dank für die Antwort, Sie haben mich falsch verstanden. Ich habe noch während des Krankengelbezugs den Antrag auf med. Reha und den Antrag auf berufliche Reha (Teilhabe am Arbeitsleben) gestellt. Beide wurden zunächst abgelehnt. Dann der Widerspruch gegen beide Ablehnungen. Dann wurde die med. Reha bewilligt. Der Widerspruch zur beruflichen Reha (Teilhabe am Arbeitsleben) blieb einfach ohne Entscheidung liegen. Nach der med. Reha wurde ich ausgesteuert und musste zu Arbeitsagentur. Dann erst musste ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Zwischen den ersten beiden Anträgen und dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente liegen ca.6 Monate. Wenn ich sie richtig verstehe muss ich zur Arbeitsagentur um meinen Alg.I Leistungsantrag nach §145 aufheben lassen um den Rentenantrag zurückziehen zu können? Was wird in diesem Fall aus dem offenen Widerspruch zur beruflichen Reha? Muss dieser dann ebenso zurückgezogen werden?
Schadeam 27.06.2014 | 06:31
Eine Möglichkeit wäre ohne LTA wieder eine Arbeit aufzunehmen. Denn wenn Sie wieder arbeiten und Beiträge zahlen, sind Sie nicht gezwungen Reha- oder Rentenantrag zu stellen. Wurde in den 2 Jahren eigentlich ein Versuch unternommen zur Arbeit zurückzukehren?
T.Schmidtam 27.06.2014 | 09:10
Aus meiner Sicht, Arbeitsversuch in Form von Bewerbungen: Ja Leider kamen auf Bewerbungen keine Antworten zurück (Krankheitsdauer im Lebenslauf) oder es kam kein Arbeitsverhältnis zustande.
von T.Schmidtam 28.06.2014 | 22:44
also wenn ich den Experten richtig verstehe:? Bin ich vom Mitarbeiter der Arbeitsagentur unwissentlich ungenügend informiert worden? Denn dieser hat mir gleich im Vorfeld beim Antrag auf Alg. gesagt das ich den EM- Renten Antrag stellen muss. Nichts schriftliches. Ich hätte den Antrag auf EM- Rente gar nicht stellen müssen? Da ich bereits eine med. Rehabilitation hatte und der offene Widerspruch zur Teilhabe am Arbeitsleben noch nicht entschieden war. Dann könnte ich doch den EM-Renten Antrag zurückziehen, da ja noch der offene Widerspruch zur Teilhabe in der Entscheidung bei der Rentenversicherung noch aussteht? Oder geht das nicht? Bei der Arbeitsagentur würden durch den offenen Widerspruch und die bereits erhaltene med Reha die Vorrausetzungen dann für den immer noch §145 erfüllt und das ALg müsste bzw. dürfte nicht eingestellt werden? Dann könnte ich mich doch eigentlich vom Alg.I nach §145 umstellen lassen in einen Alg.I § 137 und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen? Oder geht das auch nicht?
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