Da Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, sieht Ihr Rentenversicherungsträger offensichtlich – derzeit – keine Erfolgsaussicht nach § 10 SGB VI; d. h., auch wenn Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchführen würden, könnte ihre „Erwerbsfähigkeit“ prognostisch nicht soweit verbessert werden, dass Sie nicht mehr erwerbsgemindert wären, also keine Rente mehr zu zahlen wäre. So ist zumindest z. Z. die Einschätzung / Beurteilung des Rentenversicherungsträgers. „Erwerbsfähigkeit“ hat eine andere Bedeutung als „Gesundheit“. Es wird aber voraussichtlich ein „genereller Rehabilitationsbedarf“ zu Lasten des Krankenversicherungsträgers gesehen; d. h., die Krankenkasse muss jetzt über Ihren Antrag eine Entscheidung treffen. Bitte fragen Sie daher bei Ihrer Krankenkasse nach und / oder fordern ggf. einen entsprechenden Bescheid an.