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Experten-Antwort

Antrag med. Reha / Weiterleitung = Bedeutung?

von Silly06.01.2016 | 13:18
1428 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Experten, mein med.Reha-Antrag wurde von der DRV an meine Krankenkasse geschickt. Die persönlichen Voraussetzungen nach $ 10 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Ich beziehe bereits eine befristete volle Rente wegen Erwerbsminderung (Arbeitsmarkt spielt eine Rolle). In dem Schreiben steht auch, dass möglicherweise ein Reha-Bedarf im Sinne von SGB IX vorliegt. Meine Rente läuft Ende 2016 aus. Ich habe bei der DRV nachgefragt, ob man nicht daran glaubt, dass ich wieder arbeiten kann! Oder ob man keine Erwerbsminderung mehr sieht. Ich habe nur eine Aussage dazu bekommen. Man sieht Reha-Bedarf, sonst hätte man den Antrag abgelehnt und nicht zur Krankenkasse geschickt. Wer kann mir zu diesem Vorgehen mehr sagen? Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Da Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, sieht Ihr Rentenversicherungsträger offensichtlich – derzeit – keine Erfolgsaussicht nach § 10 SGB VI; d. h., auch wenn Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchführen würden, könnte ihre „Erwerbsfähigkeit“ prognostisch nicht soweit verbessert werden, dass Sie nicht mehr erwerbsgemindert wären, also keine Rente mehr zu zahlen wäre. So ist zumindest z. Z. die Einschätzung / Beurteilung des Rentenversicherungsträgers. „Erwerbsfähigkeit“ hat eine andere Bedeutung als „Gesundheit“. Es wird aber voraussichtlich ein „genereller Rehabilitationsbedarf“ zu Lasten des Krankenversicherungsträgers gesehen; d. h., die Krankenkasse muss jetzt über Ihren Antrag eine Entscheidung treffen. Bitte fragen Sie daher bei Ihrer Krankenkasse nach und / oder fordern ggf. einen entsprechenden Bescheid an.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Da Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, sieht Ihr Rentenversicherungsträger offensichtlich – derzeit – keine Erfolgsaussicht nach § 10 SGB VI; d. h., auch wenn Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchführen würden, könnte ihre „Erwerbsfähigkeit“ prognostisch nicht soweit verbessert werden, dass Sie nicht mehr erwerbsgemindert wären, also keine Rente mehr zu zahlen wäre. So ist zumindest z. Z. die Einschätzung / Beurteilung des Rentenversicherungsträgers. „Erwerbsfähigkeit“ hat eine andere Bedeutung als „Gesundheit“. Es wird aber voraussichtlich ein „genereller Rehabilitationsbedarf“ zu Lasten des Krankenversicherungsträgers gesehen; d. h., die Krankenkasse muss jetzt über Ihren Antrag eine Entscheidung treffen. Bitte fragen Sie daher bei Ihrer Krankenkasse nach und / oder fordern ggf. einen entsprechenden Bescheid an.

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