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Experten-Antwort

April April! oder Was wird mit uns gemacht?

von Luthers Kohlhaas25.08.2017 | 09:56
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2 Antworten

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Wie kann es sein, dass der Versicherungsverlauf jahrzehntelang feststeht, in der Vergangenheit auch Überprüfungen stattgefunden haben, und dann ist man soweit und möchte den wohlverdienten Ruhestand, denkt, man bekommt das und das, und dann heißt es auf einmal, nee muss gekürzt werden, Abänderungsbescheid? Man hat sich doch auf die ausgerechneten Entgeltpunkte verlassen, und was dabei herauskommen wird. Da kann doch jetzt nicht auf einmal was nicht mehr zählen sollen und man auf die Grundsicherung verwiesen sein, weil die Herren und Damen Experten sich verguckt haben!!!??? Wie kann ein normaler Mensch das nun selbständig überprüfen, ohne sich nochmal verkehrt rum bequatschen lassen zu müssen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Luthers Kohlhaas,

leider ist es - unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - recht schwierig, einen konkreten, abschließenden Rat zu der von Ihnen skizzierten Fallgestaltung zu geben.

Im Allgemeinen kann ich zum Thema „Verbindlichkeit von Versicherungsverläufen und Feststellungsbescheiden“ lediglich folgendes aussagen:

Der Konto führende Träger der Rentenversicherung unterrichtet Versicherte, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich alle sechs Jahre durch einen Versicherungsverlauf (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VKVV). Dieser Versicherungsverlauf enthält alle Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind

Mittels Feststellungsbescheid werden die im Versicherungsverlauf dargestellten Sozialdaten vorgemerkt, abgelehnt oder aufgrund von Rechtsänderungen korrigiert (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VI). Die Bindungswirkung des Bescheides erstreckt sich auf alle länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Sozialdaten, soweit sie nicht bereits in einem früheren Feststellungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid festgestellt wurden. Erfolgte auf ausdrücklichen Antrag von Versicherten zudem eine Bescheiderteilung für Sozialdaten, die noch keine sechs Kalenderjahre zurückliegen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Verwaltungsakte.

Der Feststellungsbescheid enthält Feststellungen auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen können. Verbindlich festgestellt werden sowohl der Rechtscharakter als auch der zeitliche Umfang eines rentenrechtlich bedeutsamen Tatbestandes.

Keine bindende Feststellung wird über die Anrechnung und Bewertung der Sozialdaten getroffen, denn § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI bestimmt, dass hierüber erst im Leistungsfall entschieden werden darf.

Beispielsweise wird der Besuch einer Schule nach Vollendung des 17. Lebensjahres beim Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen ‘lediglich’ als (Anrechnungszeit-)Tatbestand ‘Schulausbildung’ vorgemerkt. Ob hierfür bei einem später eintretenden Leistungsfall eine Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht. Insofern darf die in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI beschriebene ‘Anrechenbarkeit’ erst geprüft werden, wenn der Leistungsfall eintritt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden schulischen Ausbildungsanrechnungszeiten. Ist die Anrechenbarkeit gegeben, ist im Leistungsfall nach dem dann geltenden Recht noch zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Bewertung erfolgt.

Wurde allerdings bei der Vormerkung von Tatbeständen im Feststellungsbescheid das Recht unrichtig angewendet, besteht die Möglichkeit zur Änderung des Bescheides nur noch unter den einschränkenden Bestimmungen der Korrekturvorschriften nach §§ 44 ff. SGB X. Fehlerhaft im Versicherungsverlauf aufgeführte Daten, die nicht durch einen (Feststellungs-)Bescheid bindend festgestellt sind, können jedoch ohne weiteres korrigiert werden. Die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X sind dann nicht einschlägig.

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1 Antworten

Schadeam 25.08.2017 | 12:39
Können Sie uns noch verraten was gekürzt oder gestrichen werden soll? Dann ist eine erklärende Antwort möglich. So allein für sich betrachtet ist das ein reiner Frustbeitrag, der keine sinnvolle erklärende Antwort bringen kann.
Deutsche Rentenversicherung
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