Hallo Josef Mansfeld,
natürlich können Sie den Antrag auch stellen, ohne den Arbeitgeber zu bemühen. Die Rentenversicherung nimmt dann bis zum erklärten Rentenbeginn das letzte übermittelte Entgelt für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages.
Es steht dem auch nichts entgegen, dass Sie nach Einzahlung der Ausgleichsbeträge kurz vor dem tatsächlichen Rentenbeginn nochmals eine entsprechende Auskunft anfordern. Hierdurch nähern Sie sich dem tatsächlichen Abschlagsausgleich erheblich an.