Hallo Steffi,
eine Zeit der Arbeitslosigkeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III (z.B. wegen Eigenkündigung, selbstverschuldeter Kündigung, Aufhebungsvertrag, Meldeversäumnis, fehlende Eigenbemühungen) ruht, ist keine Anrechnungszeit.
Die Kennzeichnung ist somit korrekt.