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Experten-Antwort

Arbeitlos - Sperrzeit

von Steffi18.09.2018 | 05:35
211 Ansichten
2 Antworten
Hallo, vor einigen Jahren habe ich einmal eine Stelle selbst gekündigt und ein 12-wöchige Sperre beim Arbeitslosengeld bekommen. Jetzt habe ich meinen Versicherungsverlauf zur Klärung erhalten. Er sieht so aus: ….bis 30.06.2008: Pflichtbeitragszeit --> Normales Arbeitsverhältnis 01.07.-22.09.2008: Überbrückungszeit --> Arbeitslos / 12 Wochen Sperre durch Arbeitsamt 23.09.-31.10.2008: Pflichtbeitragszeit --> Arbeitslos / Arbeitslosengeld ab 01.11.2008: Pflichtbeitragszeit --> Normales Arbeitsverhältnis Meine Frage ist jetzt: Ist die Zeit vom 01.7.-22.09.08 richtig gekennzeichnet? Müsste das nicht ein "Arbeitslos ohne Leistungsbezug" sein? Ich frage wegen der Berücksichtigung als Anrechnungszeit. Falls die Zeit falsch gekennzeichnet ist, was soll ich tun? Ich habe keinen Bescheid mehr über die Sperre, aber noch den Bescheid über Arbeitslosengeld vom 23.09.-31-10. Danke, Steffi

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.09.2018 | 10:09

Hallo Steffi,

eine Zeit der Arbeitslosigkeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III (z.B. wegen Eigenkündigung, selbstverschuldeter Kündigung, Aufhebungsvertrag, Meldeversäumnis, fehlende Eigenbemühungen) ruht, ist keine Anrechnungszeit.

Die Kennzeichnung ist somit korrekt.

1 Antworten

Mondkindam 18.09.2018 | 08:04
Hallo, die Zeit in der das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit geruht hat ist keine Anrechnungszeit. Die Kennzeichnung als Überbrückungszeit ist richtig.
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