Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug wurde Ihnen bislang sicher als Anrechnungszeit gutgeschrieben. Wenn Sie sich nun nicht mehr bei der Agentur melden, wird die folgende Zeit keine Anrechnungszeit mehr sein. Wenn Ihre Arbeitslosigkeit noch länger andauert, kann damit ein eventuell jetzt noch gegebener Erwerbsminderungsschutz entfallen.
Wenn Sie je Kalenderwoche in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherte Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden bei Ihrer Rentenversicherung nachweisen, kann die Zeit als sogenannter Überbrückungstatbestand angerechnet werden. Der Überbrückungstatbestand ist selbst keine rentenrechtliche Zeit, sondern hilft nur, dass spätere beitragsfreie Zeiten wieder angerechnet werden können. Bevor Sie eine endgültige Entscheidung treffen sollten Sie sich unbedingt noch einmal von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.