Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe wird von den Rentenversicherungsträgern eng ausgelegt. Wenn der Arbeitgeber jedoch seinen Betrieb aufgibt (z.B. nachgewiesen mit einem Auszug aus dem Handelsregister), liegt auch in diesen Fällen eine Geschäftsaufgabe vor. Auch in diesen Fällen, können die nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der 45-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden.