Hallo W.,
vor der Entscheidung über eine sogenannte Arbeitsmarktrente wird der RV-Träger zunächst (über den Rentenbezieher) bei dem Arbeitgeber anfragen, ob ein Teilzeitarbeitsplatz möglich ist. Teilweise besteht über Tarifverträge sogar ein rechtlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, der bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden muss. Eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen Teilzeitarbeitsplatz kann z.B. auch durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden.
Nur wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus betrieblichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht realisiert werden kann, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen und kann daher die volle Rente gezahlt werden.