Hallo Sonja,
Wenn Sie einen Teilzeitarbeitsplatz innehaben, ist der Arbeitsmarkt für Sie nicht mehr verschlossen. Somit entfällt der Anspruch auf die volle EM-Rente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt. Sollte Ihr Restleistungsvermögen aber nach wie vor bei 3 bis unter 6 Stunden liegen, erhalten Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstmöglichkeiten. Diese sind in Ihrem Rentenbescheid dargestellt.
Sollte sich herausstellen, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht leidensgerecht ist, kann bei weiter vorliegendem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden wieder die volle EM-Rente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt gewährt werden.
Aber wie von siehe hier bereits erwähnt, sprechen wir hier immer von Einzelfallentscheidungen. Daher sollten Sie vorab das Gespräch mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung