Für die Beurteilung der Einschränkung des Leistungsvermögens sind allein gesundheitliche Gründe (Krankheit oder Behinderung) maßgebend.
Entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben. Es ist nicht entscheidend, ob er bereits in früherer Zeit eine Rente bezogen hat.
Ein erneutes Rentenverfahren wird durch den früheren Rentenbezug jedoch auch nicht abgekürzt oder erleichtert.