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ATZ

von Heinrich23.02.2009 | 21:20
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4 Antworten

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Frage: was ist, wenn der Arbeitgeber in der ATZ Insolvenz anmelden muß?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre Frage bezieht sich auf Arbeitsrecht.

In § 8a des Altersteilzeitgesetzes (ATG) wird für Altersteilzeitbeschäftigungen, die nach dem 30.06.2004 beginnen, eine spezielle Insolvenzsicherung vorgeschrieben.

Hierbei handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers, der gegebenenfalls durch Sicherheitsleistung auf arbeitsrechtlicher Basis durchsetzbar ist.

Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragen kann Ihnen nur Ihr Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter geben. Gegebenenfalls können Sie sich, soweit noch möglich, an den Betriebsrat wenden und/oder anwaltlich beraten lassen.

Wird die Insolvenzsicherung durch den Arbeitgeber nicht beachtet, ergeben sich hieraus jedoch keine förderrechtlichen Konsequenzen. Weitere Fragen zur Förderung der Altersteilzeitarbeit beantwortet Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber die zuständige Agentur für Arbeit.

Aus sozialversicherungsrechtlicher bzw. rentenrechtlicher Sicht steht der Eintritt eines Insolvenzfalles während der Arbeits- bzw. Freistellungsphase dem Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, nicht entgegen, solange der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (auch aus einem Wertguthaben) besteht. Bis zur rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht demnach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitsphase (z.B. nach Ablauf der Kündigungsfrist, durch Aufhebungsvertrag) tritt ein Störfall ein, der auch das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis beendet.

Fällt das Insolvenzereignis in die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt, liegt bis zum vertraglichen Ende der Altersteilzeitarbeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Wird aus dem Wertguthaben kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt, tritt zu diesem Zeitpunkt ein Störfall ein.

Das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch dann, wenn zwar aus einem insolvenzgesicherten Wertguthaben Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, aber keine Aufstockungsbeträge und/oder zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn die Kündigungsfrist einer in der Arbeitsphase ausgesprochenen Kündigung in die Freistellungsphase reicht.

3 Antworten

Knut Rassmussenam 24.02.2009 | 08:51
Variante 1: Der Verwalter spricht Ihnen die Kündigung aus. Ihr Arbeitsverhältnis endet. Variante 2: Der Verwalter beschäftigt Sie weiter. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Heinricham 24.02.2009 | 13:14
Tolle Antwort.Knut. Ist ja noch Fasching. Solche Antwort hilft jedem weiter.
Knut Rassmussenam 24.02.2009 | 13:51
Tut mir leid, aber Ihre Frage ist ein Rundumschlag! Was wollen Sie hören? Das es keinen Schutz vor der Insolvenz gibt? Das Ihr Vertrag wie jeder andere gekündigt wird. Wie ein Störfall beitragsrechtlich abgewickelt wird? Wie hoch das Arbeitslosengeld ist? Ob Sie in Rente gehen können? .........
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