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Experten-Antwort

ATZ-Beschäftigung in Freistellungsphase beim gleichen Arbeitgeber

von Marion Siemens24.10.2012 | 09:47
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3 Antworten

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Unsere Arbeitnehmerin soll ab Beginn der Freistellungsphase (01.11.12) für ca. 4 Monate geringfügig ( 400 €/ Monat) weiterbeschäftigt werden. Es handelt sich nicht um einen betriebsbedingten wesentlichen Anlass (projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeits- phase noch nicht abgeschlossen ist) Zur Zeit wird ihr Arbeitsplatz noch nicht wiederbesetzt und somit keine Förderungs- Leistung bei der Agentur für Arbeit beantragt. Der Betrag von 400,-- wird von uns steuer- u. sozialvers.pfl. abgerechnet. Unsere Frage: Hätten wir im Falle der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes ( ca. in 1 Jahr) überhaupt noch Anspruch auf Förderleistungen und wirkt sich die Weiterbeschäftigung sonst noch schädlich für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aus? Danke im voraus für eine kompetente Antwort.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Förderrecht (Wiederbesetzungsfall):

Die Frage, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall bei einer Wiederbesetzung ein Anspruch auf Förderleistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besteht, muss an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit gerichtet werden. Nur dort kann ein Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im förderrechtlichen Sinne beurteilt werden.

Sozialversicherungsrecht:

Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.

Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass.

Wenn Ihre Mitarbeiterin während der Freistellungsphase aus einem nicht betriebsbedingten wesentlichen Anlass bei Ihnen weiterarbeitet, ist damit die Halbierung der Arbeitszeit nicht mehr gegeben. Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt demnach nicht vor – die Mehrarbeit wirkt sich also schädlich auf die Altersteilzeitarbeit aus.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Eine (Weiter-)Beschäftigung Ihrer Mitarbeiterin während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ohne Vorliegen eines betriebsbedingten wesentlichen Anlasses bewirkt, dass die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit nicht mehr gegeben ist. Die bisherige Arbeitszeit ist dann während des Altersteilzeitmodells insgesamt nicht halbiert.

Die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit ist jedoch eine Voraussetzung für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit.

Wenn Ihre Mitarbeiterin während der Freistellungsphase aus einem nicht betriebsbedingten wesentlichen Anlass bei Ihnen weiterarbeitet, liegt Altersteilzeitarbeit nicht vor. Das gesamte Altersteilzeit-Blockmodell müsste rückabgewickelt werden.

Die steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen auf das Arbeitsentgelt wären dann steuer- und beitragspflichtig. Die zusätzlichen (von Ihnen als Arbeitgeber allein getragenen) Rentenversicherungsbeiträge müssten beanstandet und erstattet werden, weil außerhalb einer Altersteilzeitarbeit keine gesetzliche Grundlage für die Zahlung solcher Beiträge besteht.

Darüber hinaus wäre auch der Zugang in die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht möglich, weil die Voraussetzung "Verminderung der Arbeitszeit für mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG" nicht erfüllt wäre.

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1 Antworten

Marion Siemensam 26.10.2012 | 09:12
Erstmal danke für Ihre sehr schnelle Antwort. Wir hätten allerdings noch Fragen dazu. Was würde es für den Arbeitnehmer u. Arbeitgeber für Konsequenzen haben, wenn das Arbeitsverhältnis für ca. 6 Monate in der Freistellungsphase einvernehmlich für zusätzlich 400,-- fortgeführt wird? Danke u. Gruß M. Siemens
Deutsche Rentenversicherung
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