Förderrecht (Wiederbesetzungsfall):
Die Frage, ob in dem von Ihnen geschilderten Fall bei einer Wiederbesetzung ein Anspruch auf Förderleistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit besteht, muss an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit gerichtet werden. Nur dort kann ein Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im förderrechtlichen Sinne beurteilt werden.
Sozialversicherungsrecht:
Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.
Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass.
Wenn Ihre Mitarbeiterin während der Freistellungsphase aus einem nicht betriebsbedingten wesentlichen Anlass bei Ihnen weiterarbeitet, ist damit die Halbierung der Arbeitszeit nicht mehr gegeben. Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt demnach nicht vor – die Mehrarbeit wirkt sich also schädlich auf die Altersteilzeitarbeit aus.