Die Dauer des Krankengeldes wird im § 48 Abs. 2 SGB V geregelt. Ausführliche Hinweise zur sogenannten Blockfrist erhalten Sie unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/krankengeld/_jcr_content/par/download_1/file.res/gemeinsame_verlautbarung_48_SGB_V_20120905.pdf