Hallo Herr Schmied,
eine Bedingung für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind drei Jahre "Pflichtbeiträge" für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bei der Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung handelt es sich nicht um die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Der Schutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung verlängert sich somit nicht. Die geplante Ausgleichszahlung könnte deshalb auch schon ganz oder teilweise im Jahr 2018 erfolgen. Dies könnte unter Umständen steuerrechtlich interessant sein. Zu weiteren Einzelheiten wenden Sie sich gern an einen Steuerberater.