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Experten-Antwort

Ausgleichsbetrag Rentenminderung und Hinzuverdienst bei anschließendem Rentenbezug

von C. Böttcher26.01.2017 | 09:41
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4 Antworten

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Hallo, wenn jemand einen Ausgleichsbetrag zur Rentenminderung zahlt und demnach vorzeitig OHNE Abschläge in Rente geht, müssen da die Hinzuverdienstgrenzen berückischtigt werden? Wenn ja, fließen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Hinzuverdienst ein? Ist es überhaupt lukrativ einen solchen Ausgleichsbetrag zu zahlen? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, C.Böttcher,

ergänzend zu der Aussage von „Senf-dazu“: Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Hinzuverdienst dar (z. B. Deklarierung im Steuerbescheid als „Vermietung und Verpachtung“). Die Bewertung, ob eine Ausgleichszahlung „sich lohnt“ hängt für viele unter anderem von der Amortisationszeit ab. Die Bewertung muss der potenzielle Einzahler allerdings selbst treffen – nicht die Deutsche Rentenversicherung.

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3 Antworten

senf-dazuam 26.01.2017 | 09:53
Hallo C. Böttcher! Bei JEDER Rente vor der Regelaltersgrenze sind die Hinzuvedienstgrenzen zu beachten.
SuchenundFragenam 26.01.2017 | 15:18
Hallo C. Böttcher, man geht ja nicht wirklich abschlagsfrei in Rente, wenn man vor der Regelaltersrente geht. Abschläge werden dann auch berechnet. Aber durch die Ausgleichszahlung kann man (ungefähr) so gestellt werden, dass man keine finanziellen Einbußen - also so, als ob man ohne Abschläge gehen würde - in Kauf nehmen muss. Wenn Sie dann doch später gehen, bekommen Sie eine entsprechend höhere Rente. Lassen Sie sich doch ausrechnen, wieviel Sie einzahlen müssten! Der Bescheid kostet Sie nichts als einen einfachen Antrag. Sie finden in dem Bescheid auch, welcher (monatliche) Betrag mit der Zahlung ausgeglichen wird. Daraus können Sie dann errechnen, ob es sich "lohnt". Oder sagen wir, Sie können berechnen, nach welcher Zeit die Zahlung sich amortisiert hat. Ich habe mir das auch ausrechnen lassen und festgestellt, dass ich für diesen Betrag eine kleine Wohnung kaufen könnte. Die Miete dafür würde sofort fließen (und nicht erst, wenn ich in Rente gehe). Und die Wohnung könnte ich vererben, den Rentenanspruch nicht... Aber das muss eben jeder für sich selbst entscheiden.
W*lfgangam 26.01.2017 | 20:32
Hallo C. Böttcher, praktisches Beispiel, ca. 7 Std. alt ;-) Jg. 1959, Abschlag bei 63 sind 11,4 %. Die 'volle' 900-EUR-Rente bei künftig unterstelltem Einkommen bis dahin wird um rd. 100 EUR gekürzt. Der Ausgleich kostet etwa 26.500 EUR, da springen dann 91 EUR 'Netto'-Rente raus. Teilen Sie 26500 durch 91 EUR, ergibt sich eine 'Laufzeit' von 24 Jahren ...recht spannend - oder ;-) "Rendite" schlicht gerechnet bei 4 % ...OHO - und an der Stelle werden andere vergleichbare Finanzprodukte /z.B. sogenannte Sofortrenten 'blass'. ('Offiziell' wird aktuell mit 3 % für die Ausgleichszahlung gerechnet). Meiner Meinung nach ist das dann interessanter, wenn Sie gleichzeitig im jeweiligen Jahr der (Teil)Einzahlung Ihre Einkommenssteuer kräftig nach unten bewegen ...das kann Ihnen aber nur ein Steuerberater aufbereiten. Und selbst wenn Sie dann in der Summe noch 10.000 EUR Steuern sparen, brauchen Sie immer noch 15 Jahre, um die Einzahlung zu 'erleben'. Auswirkungen auf etwaige Hinterbliebenrentenzahlungen gilt es auch im Auge zu behalten, wenn die 'aufgestockte' Rente vorzeitig verstirbt ..da geht vielleicht noch was hintendran oder auch eben nicht. Wie gesagt, vergleichen Sie es mit privaten Anlagemöglichkeiten, da steht die DRV ziemlich gut da, wobei vielleicht noch 1-2 % jährliche Rentenanpassung ontop dazu kommen können. Ob sich das alles wirklich rechnet ...klingeln Sie mal 'oben' an, wann Sie erwartet werden, den nächsten Harfenplatz im göttlichen Orchester einzunehmen ;-) Gruß w.
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