Hallo „Rentner123“,
wir stimmen „KK“ zu. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.
Hinweis:
Da das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen keine gesonderten Umrechnungsnormen enthält, dürfte hier die Vorschrift des § 17a SGB IV (Viertes Buch, Sozialgesetzbuch) anzuwenden sein. Nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 des § 17a SGB IV entsprechend auch bei der Festlegung der Prämien für eine Krankenversicherung.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung