Hallo Marco,
zwischen Deutschland und den USA besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das jedoch auf amerikanischer Seite nur das gesetzliche Rentenversicherungssystem (Social Security Act) erfasst. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die Social Security Administration (SSA). Alle anderen Bereiche der Sozialversicherung - wie zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung - werden hiervon nicht erfasst.
Information über dieses Abkommen, darüber, wie es sich auf das deutsche Recht auswirkt und welche Ansprüche Sie in den USA haben, hat die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in den USA" zusammengefasst (s. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/weitere_abkommen/13_arbeiten_deutschland_usa.html ).
Offensichtlich handelt es sich bei der Beschäftigung in den USA nicht um einen Entsendefall, sondern um eine Beschäftigung bei der amerikanischen Tochterfirma mit eigenständigem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich gelten in einem solchen Fall für die Zeit der Beschäftigung in den USA die amerikanischen Rechtsvorschriften. Die Broschüre enthält auch Informationen über die Möglichkeiten, die bestehen, um sich (gegebenenfalls zusätzlich) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abzusichern. Beachten Sie bitte, dass eine zusätzliche Absicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer sinnvoll ist. Deswegen sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, damit dieser Sie entsprechend beraten kann. Für Fragen, die das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen oder das amerikanische Recht betreffen, wenden Sie sich bitte an die DRV Bund, falls ihr Versicherungskonto von dort geführt wird, oder an die DRV Nord als zuständiger Regionalträger. Verbindliche Auskünfte zum amerikanischen Recht können nur die SSA oder die Vertretung in Deutschland geben.
Soweit von der SSA amerikanische Versicherungszeiten nach dem deutsch-amerikanischen Abkommen bescheinigt werden, werden diese später bei der Prüfung von besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen oder der Wartezeiterfüllung berücksichtigt. Sie spielen bei der Berechnung der deutschen Rentenleistung jedoch keine Rolle.
Es könnte zudem ein eigenständiger Rentenanspruch aus dem Vertragsland erwachsen.
Um jedoch weiterhin in der Deutschen Rentenversicherung versichert zu bleiben, bestehen drei Möglichkeiten , sofern Sie kein US-Bürger, sondern deutscher oder EU-Staatsbürger sind:
1.) Es könnte für Sie auf Basis einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 6 Abs. 5 SVA-USA geregelt werden, dass für Sie anstelle der amerikanischen die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um ein Ermessensentscheidung der für deren Abschluss zuständigen Stellen. Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers daran, dass für ihn weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen, und die zeitliche Befristung des Einsatzes. In Deutschland ist für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung der GKV-Spitzenverband, DVKA, in Bonn zuständig. Auf der dortigen Internetseite steht Ihnen die Information zur Sozialversicherung "Arbeiten in den USA" (s. http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/MerkblaetterArbeiten/MerkblaetterArbeiten.htm) zur Verfügung, in der Sie näheres zum Verfahren und zu den Voraussetzungen nachlesen können. Beachten Sie bitte, dass die Ausnahmevereinbarung nur für den Zweig der Rentenversicherung gilt.
2.) Während einer Pflichtversicherung in den USA könnten freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden. Die Höhe des monatlichen Beitrags läge dann wahlweise bei einem Betrag zwischen dem Mindestbeitrag i.H.v. 85,05 EUR und dem Höchstbeitrag i.H.v. 1.124,55 EUR. Sie kann jederzeit beantragt oder beendet werden. Ob eine solche Versicherung sinnvoll ist, müssten Sie selber entscheiden bzw. lassen Sie sich beraten.
3.) Ist Ihre zeitlich befristete Auslandstätigkeit in den USA nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen der Entsendung/Ausnahmevereinbarung versicherungspflichtig, können Sie sich zusätzlich auch auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichern lassen. Den Antrag auf eine Pflichtversicherung muss in der Regel Ihr Arbeitgeber stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist jedoch nur in Einzelfällen sinnvoll. Insbesondere dann, wenn Sie nicht in den USA versicherungspflichtig sind oder diese Versicherungszeiten nicht für den Erwerb des deutschen Rentenanspruchs mitzählen, sollten Sie über eine Versicherungspflicht auf Antrag nachdenken. Lassen Sie sich bitte entsprechend beraten. Die Antragspflichtversicherung in Deutschland führt übrigens nicht dazu, dass Sie in den USA keine Rentenbeiträge zahlen müssen.