Die Zahlung eines Zuschusses in das europäische Ausland ist grundsätzlich möglich. Besteht für Sie hingegen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Zahlung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private Krankenversicherung ausgeschlossen. Auch eine Pflichtmitgliedschaft bei einer ausländischen gesetzliche Pflichtkrankenversicherung schließt die Zahlung des Zuschusses zur Rente aus Deutschland aus.
Auf Ihren Antrag wird der RV-Träger über Ihren Anspruch entscheiden.