Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind ab dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anzurechnen, soweit diese Zeiten Anrechnungszeiten sind und der Leistungsbezug nicht ohnehin schon als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird. Unter diesen Begriff fallen hierunter u.a. auch Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld.
Aufgrund des damaligen Leistungsbezugs lag Versicherungspflicht vor. Sollten alle Zeiten gespeichert sind, ist diese Tatsache aus dem Versicherungskonto zu entnehmen. Sollten diese Zeiten nicht gespeichert sein, müssen Sie diese Zeiten nachweisen.