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Experten-Antwort

Aussiedler Sprachkurs von Arbeitsamt

von Polczyk26.07.2015 | 20:12
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Jahr 1981 kam ich als Vertrebene nach Deutschland weil meine Sprachkentnisse schlecht waren bekam ich von Arbeitsamt einen 8 Monatigen Sprachkurs in der Zeit bezog ich Unterhaltsgeld. Zählen die 8 Monate als Arbeitsjahre ?(bevor und danach war ich Arbeitslos).Zählt die Zeit zur Rente mit 63? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind ab dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld anzurechnen, soweit diese Zeiten Anrechnungszeiten sind und der Leistungsbezug nicht ohnehin schon als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird. Unter diesen Begriff fallen hierunter u.a. auch Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld.

Aufgrund des damaligen Leistungsbezugs lag Versicherungspflicht vor. Sollten alle Zeiten gespeichert sind, ist diese Tatsache aus dem Versicherungskonto zu entnehmen. Sollten diese Zeiten nicht gespeichert sein, müssen Sie diese Zeiten nachweisen.

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8 Antworten

GroKoam 27.07.2015 | 09:14
Unglaublich!
Kerstin K.am 27.07.2015 | 09:37
Der Experte schrieb unlängst: Auslandszahlungen sollen in einer für die Rentenversicherungsträger möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Rentenserviceverordnung), um Beitrags- und Steuerzahler nicht mit Überweisungskosten zu belasten. Aber wie gesagt, daß gilt nur für Auslandszahlungen.
Böhringeram 27.07.2015 | 15:06
Ja, hier geht es wie gesagt um Aussiedler. Aber früher oder später kommen auch die Asylanten. Ich will ja gar nichts gesagt haben, aber was das dann wieder kostet und wer dann das bezahlen darf oder gar muß?
E. Schafstallam 27.07.2015 | 15:09
Der Experte schrieb unlängst: Auslandszahlungen sollen in einer für die Rentenversicherungsträger möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Rentenserviceverordnung), um Beitrags- und Steuerzahler nicht mit Überweisungskosten zu belasten. Aber wie gesagt, daß gilt nur für Auslandszahlungen.
Was hat das mit der Fragestellung des Themenerstellers zu tun??
Ein sehr berechtigte Frage, welche hier der Fragesteller aufwirft und zu äußerst kritschen Nachdenken zwingt! Danke ????-Mann.
W*lfgangam 27.07.2015 | 18:19
Hallo Polczyk, in Ihrem Rentenkonto dürfte die Zeit in 3-facher Weise gespeichert sein: 1. via AFG als Arbeitslosigkeit/Pflichtbeitragszeit (bis '82 wurden noch Pflichtbeiträge aus Arbeitslosenleistungen aller Art zur DRV gezahlt) 2. als Ausbildungszeit/Anrechnungszeit/der Sprachkurs eben 3. ggf. als auch als 'berufliche Ausbildung' - da Ausbildung und Pflichtbeitragszeit zusammentrifft. Ziff. 2. dürfte vielleicht schon wieder mit neuerem Feststellungsbescheid gecancelt worden sein, da sich hier Nachteile bei der Rentenberechnung ergeben haben, wenn Ausbildungszeiten neben Sozialleistungsbezug zusätzlich/parallel anerkannt worden sind. Tipp: Fordern Sie eine aktuelle Rentenauskunft an: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ und im Abschnitt 'Altersrente für besonders langjährig Versicherte' sehen Sie, wie viele Monate von den 45 Jahren schon erreicht sind/noch fehlen ...UND eine Übersicht, ob ggf. von noch ungeklärten ALO-Pflichtbeiträgen (die 81er) noch zusätzliche Monate für die 45 Jahre mit entsprechendem Nachweis angerechnet werden könnten (hier, die alten Bescheide vom AA über UHG). Gruß w. PS: Lassen Sie das in der nächsten Beratungsstelle DRV/Rathaus für Sie erledigen - die kennen sich aus.
E. Schädlicham 27.07.2015 | 20:18
Und nur am Rande bemerkt, was werden uns die Asylanten alle kosten und wer das wohl bezahlen wird? Da denke ich nicht nur an die Rentenkasse.
W*lfgangam 27.07.2015 | 20:43
...die haben keine FRG-Zeiten - wenn Ihnen das was sagt ;-) Gruß w. PS: was Rente und Asyl bewirkt, holen Sie sich Rat in Ihrer nächsten Beratungsstelle - die sind näher am Thema und hocken nicht am Stammtisch.
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