Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, solange wegen Krankheit oder Behinderung eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Rentenversicherungsträger sind jedoch verpflichtet, bei konkreten Anlässen nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen nicht mehr vor, ist der Bescheid aufzuheben (§ 48 SGB X). Auch der Bundesfreiwilligendienst steht einem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht entgegen. Die Aufnahme dieses Dienstes nimmt der zuständige Rentenversicherungsträger jedoch regelmäßig zum Anlass, die bisherige Leistungsfähigkeit zu überprüfen.
Freiwilligendienstleistende erhalten für ihre Tätigkeit bestimmte Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um ein angemessenes steuerfreies Taschengeld sowie um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistung. Diese Leistungen sind grundsätzlich Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt für Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldersatzleistung jedoch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 31 ESTG vor, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.