Hallo Systemfehler,
bei Nachweis der Einbehaltung von Beiträgen (z. B. Lohnabrechnung, Versicherungskarte) ist die Anerkennung der Zeit möglich. Weiterhin kann geprüft werden, ob die Lehrzeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI (im Zeitraum vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 grundsätzlich versicherungspflichtig aufgrund einer Berufsausbildung war, aber Beiträge nicht abgeführt wurden) bei entsprechenden Nachweisen anerkannt werden können. Sollten jedoch Beiträge wegen der Heirat erstattet worden sein, ist eine Anerkennung der Zeiten nicht möglich.