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Befreiung von der Versicherungspflicht

von Sperle15.07.2009 | 22:45
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich arbeite seit Anfang 2006 als selbständiger Vermittler für Altersvorsorge und Versicherungen. Dabei habe ich einen Vertrag mit einem Dienstleister, der für mich und meine selbstständigen Kollegen die Abrechnung übernimmt und Anträge, Labeling etc. zur Verfügung stellt. Ich bin jedoch in der Produktauswahl frei und arbeite demnach für viele verschiede Gesellschaften. Jetzt, da ich die 3 Jahre Kleinunternehmerschaft hinter mir habe stelle ich mir die Frage, ob und wenn ja wie ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Liege ich richtig, dass ich mich jetzt um das Thema kümmern muss, da ich sonst Beiräge nachzahlen muss, wenn ích mich nicht befreien lassen kann?! Ich freue mich auf die Antworten. Sollte ich noch wochtige Informationen vergessen haben, dann einfach nachfragen. Ich reiche alles nötige nach. Vielen Dank für die Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sperle,

selbständig Tätige mit überwiegend einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung .

In diesem Bereich gibt es die Möglichkeit eine vorübergehende Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum der ersten drei Jahre nach Aufname der selbständigen Tätigkeit zu beantragen. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

Wir empfehlen Ihnen sich zwecks Prüfung der Versicherungspflicht mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

9 Antworten

Chrisam 16.07.2009 | 06:18
Wenn Sie für viele Unternehmen tätig sind, unterliegen sie grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht und müssen sich folglich auch nicht befreien lassen. Ihren "Dienstleistungsvertrag" sollten Sie aber sicherheitshalber vor Ort von der DRV prüfen lassen.
Steffiam 16.07.2009 | 06:52
Hallo Sperle, geh recht in der Annahme das sie sich noch nicht befreien haben lassen? Also bei Handelsvertreter ist es so, dass Sie sich in der ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit befreien lassen könnnen. Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahmen der Tätigkeit beantragt sein, dann könnte man Sie ab Beginn der Tätigkeit befreien ansonsten ab Antragseingang. Nach den 3 Jahre ist eine Befreiung nicht mehr möglich und er müssen Beiträge entrichtet werden. Sie sollten sich schnellstmöglich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen. Schicken Sie dieser einfach den Handelsvertretervertrag und/ oder Gewerbeanmeldung und bitten um Überprüfung. Sollten Sie mehrere Auftraggeber (Versicherungen) haben sollten Sie von allen die Verträge mitsenden, damit man prüfen kann ob es sich um Kopfgesellschaften handelt oder nicht. lg steffi
Bescheideneram 16.07.2009 | 06:29
Die Konstellation, dass ein Handelsvertreter für viele verschiedene Unternehmen tätig ist, gibt es selten und wird daher auch entsprechend überprüft (Verträge). In der Regel sind das mehrere "Labels" die die gleiche Kopfgesellschaft haben. Und selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass es tatsächlich so ist, müsste man evtl. hier sowieso auf den von Ihnen genannten Vertragspartner abstellen. Zahlen müssten Sie die Beiträge erst ab Ende der Befreiungsphase. Die Deutsche Rentenversicherung wird allerdings bereits zuvor auf Sie zukommen. Ca. 2-3 Monate vor Ende der Befreiung gibt es einen entsprechenden Routinlauf. In diesem Rahmen müssten Sie eigentlich angeschrieben werden.
Sperleam 16.07.2009 | 11:50
Das ist ja das Problem an der Sache. Ich habe nur einen Vertrag. Trotzdem ist es mir möglich die verschiedensten Unternehmen anzubieten. Ich bekomme mein Geld zwar durch dieses einen Vertrag, vermittele jedoch Gesellschaften, die nicht zusammenhängen. Auch nicht unter einem Konzerndach. Welches Formular zur Berfreiung muss ich benutzten und wo finde ich das? Danke
steffiam 16.07.2009 | 11:56
http://www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de/nn_12376/Shared… es würden auch rechnung gehen, wenn sie nur einen Vertrag haben. Sie müssen es der DRV nur beweisen können.
Bescheideneram 16.07.2009 | 12:41
Ähmm... das halte ich in dem Fall aber für falsch, Steffi. Hier ist m.E. auf das Vertragsverhältnis abzustellen. Das ist der Auftraggeber, nicht die verschiedenen Versicherungsunternehmen: --> Vers. Sperle --> Vertragspartner | --> Vers. Zumindest habe ich das Ganze so verstanden. Den Vertrag wird man von Handelsvertretern im übrigen immer benötigen. Zumindest war das unsere Praxis nach Arbeitsanweisung
Öhaam 16.07.2009 | 14:33
Bitte erlauben Sie mir eine bescheidene Frage: Sie verkaufen Versicherungs- und Vorsorgeprodukte und kennen sich nicht einmal in Ihren eigenen Sachen aus?! Wehe allen Beratenen und Verkauften ... !
Sperleam 16.07.2009 | 18:35
Die Nachricht entbehrt ja jeder Sinnhaftigkeit. Was hat die Beratung mit meiner Rentenversicherungspflicht zu tun?! Manche Menschen müssen sich immer beschweren.
Öhaam 17.07.2009 | 08:41
Ich meinte damit, dass Sie bei Beratung und Verkauf von Kapitalmarktprodukten sicher erst klären, ob und welche Absicherungs aus gesetzlichen oder sonst obligatorischen Systemen bereits besteht, bevor Sie ERGÄNZENDE Produkte verkaufen - andernfalls verkaufen Sie den Betroffenen wohl mehr als nötig! (schließlich beziehen Sie daraus Ihre Provision, was Ihnen vergönnt sei!) - bitte drehen Sie meine Worte nicht um! Wenn Sie aber selbst schon Schwierigkeiten mit Ihren eigenen rentenrechtlichen Sachen haben ode nicht wenigstens den Weg kennen, diese in Angriff zu nehmen, WIE BERATEN Sie dann Ihre Kunden ???!
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