Hallo Sperle,
selbständig Tätige mit überwiegend einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung .
In diesem Bereich gibt es die Möglichkeit eine vorübergehende Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum der ersten drei Jahre nach Aufname der selbständigen Tätigkeit zu beantragen. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.
Wir empfehlen Ihnen sich zwecks Prüfung der Versicherungspflicht mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.