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Befreiung von der Versicherungspflicht RV

von CL10.08.2009 | 11:30
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6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, in alter Rechtslage kenne ich mich nicht so gut aus, daher beschäftigt mich folgende Frage: Wie (lange) wirkt eine Befreiung, die nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen wurde? Folgender Hintergrund: Rechtsanwalt (Mitglied berufsst. Versorgungseinrichung) wurde 1987 von der Vers.pflicht RV nach § 7 Abs. 2 AVG befreit. 1990 Aufnahme einer Beschäftigung als Professor an einer Hochschule, keine Tätigkeit als Rechtsanwalt mehr. 1994 Wechsel des Arbeitgebers, aber wieder Beschäftigung als Professor an einer Hochschule. Nun stellt sich die Frage, ob die Befreiung nach § 7 Abs. 2 AVG tätigkeitsbezogen (nur für die Tätigkeit als Rechtsanwalt gilt) oder personengebunden ist (also dann auch für die Professorentätigkeit 1990 - 1994 galt). Mit Inkrafttreten des SGB VI (1992) wurde zwar der § 7 Abs. 2 AVG außer Kraft gesetzt, aber nach § 231 Abs. 1 SGB VI galten ja eine bis zum 31.12.1991 ausgesprochene Befreiung in derselben Beschäftigung bestehen. Falls in o.g. Sachverhalt die Befreiung für die Professorentätigkeit 1990 - 1994 galt (erst nach § 7 Abs. 2 AVG, dann nach § 231 Abs. 1 SGB VI), stellt sich weiter die Frage, ob die Befreiung nach § 231 Abs. 1 nun auch nach dem Arbeitgeberwechsel 1994 (mit erneuter Beschäftigung als Professor, kein Rechtsanwalt) weitergalt. Wo kann ich hierzu etwas finden?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich stimme "Kasperle" zu.

Es steht Ihnen natürlich frei Ihre Fragestellung durch die Sachbearbeitung Ihres Rententrägers schriftlich "absichern" zu lassen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Eine Nachversicherung käme dann in Frage, wenn Sie als Beamter ausscheiden.

Für diesen Fall müsste Ihr Arbeitgeber diese Nachversicherung über die DRV Bund durchführen, bzw. klären ob eine Nachversicherung übers Versorgungswerk überhaupt möglich ist.

Diese Frage möchte ich im Onlineforum nicht abschließend klären....:-))

Moderation · 3Ihre Vorsorge

....aber diese Frage zu prüfen überfordert dieses Forum, das ist eine Entscheidung im konkreten Einzelfall.

3 Antworten

Kasperleam 10.08.2009 | 12:33
Auszug aus der Kommentierung zum § 231 SGB VI: Befreiungen, die nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen worden sind, gelten als Befreiungen nach § 231 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich weiter. Allerdings ist die Befreiung gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI tätigkeitsbezogen und nicht personenbezogen, d.h. sie gilt nur für diejenigen Tätigkeiten für die sie erteilt worden sind (hier Befeiung als Rechtsanwalt) und erstreckt sich nicht auf andere versicherungspflichtige Tätigkeiten (Beschäftigung als Hochschulprofessor im Beamtenstatus oder Angestelltenstatus ?). Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Auf vorübergehend ausgeübte berufsfremde Tätigkeiten (hier Beschäftigung als Hochschulprofessor), die anstelle oder neben der berufsständischen Beschäftigung ausgeübt werden, erstreckt sich die Befreiung, wenn sie entweder infolge ihrer Eigenart oder vertraglich zeitlich begrenzt sind, wobei sich die Befristungen grundsätzlich im Rahmen der Teilzeit und Befristungsgesetze vom 20.12.2000 (BGBl. IS.1996) halten müssen Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass auch insoweit einkommensbezogene Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt werden. Mit Abs. 5 wird damit klargestellt, dass die Befreiung grundsätzlich nur so lange wirkt, wie die berufsgruppenspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt, die zur Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und im Versorgungswerk geführt hat, ausgeübt hat. Die Befreiung wirkt sich daher nicht auf die Tätigkeit als Hochschulprofessor aus. Einer Aufhebung des Verwaltungsaktes (des Befreiungsbescheides) bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Befreiung ist nur dann aufzuheben, wenn keine einkommensbezogenen Beiträge (d.h. gleichhohe Beiträge, wie sonst zur gesetzlichen RV zu zahlen wären) gezahlt werden oder wenn der Kammerberuf aufgegeben wird (Rückgabe der Berufszulassung oder Beendigung der Kammerpflichtmitgliedschaft).
CLam 10.08.2009 | 13:27
Sehr geehrte Experten, vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings ist der Arbeitgeber gerade dabei, die Frage zu klären, ob eine NV im Versorgungswerk möglich ist. Das ist ja aber nur der Fall (§ 186 Abs. 1 Nr 1 SGB VI), wenn im NV-Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen haben. Nun wieder zu meiner Frage: Wenn im NV-Zeitraum (seit Juli 1994) die Befreiung nach § 7 Abs. 2 AVG bzw. § 231 Abs. 1 SGB VI weitergegolten hat, wären die Vorr. des § 186 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt und bei entsprechendem Antrag könnten die Beiträge ans Versorgungswerk gezahlt werden. Das hier noch weitere Fragen zu klären sind, ist mir bewusst. Allerdings stellte sich auch die Frage nach § 7 Abs. 2 AVG - tätigkeitsbezogen oder personenbezogen, d.h. nur für die Rechtsanwaltstätigkeit oder auch für die darauf folgende nichtanwaltliche Angestelltentätigkeit (ab 1990) Vielen Dank.
CLam 10.08.2009 | 13:06
vielen Dank für die Antwort. nochmal zum Sachverhalt: von 1990 - 1992 als angestellter Prof, ab 1992 bei Dienstherr 1 als verbeamteter, dann Wechsel zu Dienstherr 2 als verbeamteter Prof. (allerdings steht jetzt die Frage der Nachversicherung an das berufsst. Versorgungswerk im Raum) Nun nochmal zur Frage: War § 7 Abs. 2 AVG auch bereits auf die Tätigkeit beschränkt (aus dieser Vorschrift konnte ich das nicht herauslesen) und galt diese Befreiung dann auch für die Zeit des Angestelltenverhältnisses ( ab 1990, ab 1992 wegen derselben Beschäftigung über § 231 Abs. 1 SGB VI)? Die Kommentierung zu § 6 bzw. § 231 SGB VI hatte ich dazu gelesen, aber diese Fragen konnte ich leider noch nicht beantworten.
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