Hallo "Manfred S.",
zunächst müssen wir zwischen "einzahlen" (also Beiträgen) und "Ansprüchen" unterscheiden.
Erst ab 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten können Sie Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Da Beitragszeiten nicht "verfallen", bleiben die bisherigen Beiträge erhalten und können durch Zahlung weiterer Beiträge (Freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge) zu einem Anspruch führen.
Sollten in Zukunft keine weiteren Beiträge gezahlt werden, besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung mit dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk) oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Was für Sie "sinnvoll" ist, müssen Sie selbst entscheiden. Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen dazu gerne unsere Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung. Die nächste A.- und B.- Stelle finden Sie unter ww.deutsche-rentenversicherung.de -> Beratungsstellensuche.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung