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Befreiung von gesetzl. Rentenversicherung

von Manfred S.06.05.2008 | 16:22
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3 Antworten

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Ich bin seit 1.3. Tierarzt und kann nun Mitglied im Versorgungswerk werden. Vor Beginn meines Studiums habe ich 13 Monate Zivildienst geleistet, danach 2 Jahre eine betriebl. Ausbildung gemacht, sowie 1 Jahr als Angestellter gearbeitet. Wie lange muss ich noch in die gesetzl. Rentenkasse einzahlen, damit die Ansprüche nicht verfallen? Ist das sinnvoll?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Manfred S.",

zunächst müssen wir zwischen "einzahlen" (also Beiträgen) und "Ansprüchen" unterscheiden.

Erst ab 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten können Sie Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Da Beitragszeiten nicht "verfallen", bleiben die bisherigen Beiträge erhalten und können durch Zahlung weiterer Beiträge (Freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge) zu einem Anspruch führen.

Sollten in Zukunft keine weiteren Beiträge gezahlt werden, besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung mit dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk) oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Was für Sie "sinnvoll" ist, müssen Sie selbst entscheiden. Für eine individuelle Beratung stehen Ihnen dazu gerne unsere Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung. Die nächste A.- und B.- Stelle finden Sie unter ww.deutsche-rentenversicherung.de -> Beratungsstellensuche.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

2 Antworten

Vorsichtam 06.05.2008 | 16:30
Hallo! Nach Ihren Angaben haben Sie jetzt 4 Jahre und 1 Monat an Beitragszeiten zurückgelegt. Sollten Sie sich also demnächst nach § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB VI wegen Mitgliedschaft in einer berufständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzl. RV befreien lassen ( vorbehaltlich der tatsächlichen Befreiung nach Antrag und Prüfung beim/durch RV-Träger), kommen keine weiteren Beiträge wegen Ihrer Tätigkeit als Tierarzt hinzu. Die Befreiung würde dann für ihre Beschäftigung als Tierarzt gelten, und grundsätzlich nur dafür. Für andere Beschäftigungen nicht, es sei denn Ihr Versorgungsträger gewährt ihnen dafür ebenfalls Versorgungsanwartschaften. Dann gibt es folgende Möglichkeiten für Sie: 1. Erstattung der bisherigen (nur selbst gezahlten) Beiträge nach § 210 Abs. 1 SGB VI - nach Ablauf von 24 Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht- oder 2. "Stehen lassen" der bisherigen Zeiten und mittels anderer Beschäftigungen, z.B.geringfügiger Nebenbeschäftigung, die fehlenden Monate - es müßten noch 11 fehlen - "sammeln" Dann würden Sie irgendwann - kenne Ihr Geburtsjahr nicht - spätestens mit 67 auf Antrag eine Regelaltersrente aus diesen Jahren bekommen. Ob die dann dummerweise auch noch bei der Rente aus Ihrem Versorgungswerk angerechnet werden würde, erfragen Sie bitte dort. Sollte dies so sein, würde ich mir die Beiträge lieber erstatten lassen, bevor 5 Jahre vorliegen. Sofern Sie aber nicht sicher sind, ob Sie künftig immer versicherugnspflichtig in Ihrem Versorgungswerk sind, soll heißen: vielleicht arbeiten Sie ja irgendwann nicht mehr als Tierarzt und sind wieder versicherungspflichtig zur ges.RV, dann lassen Sie die Beiträge lieber stehen, sonst fehlen diese nachher. Erstatten lassen können Sie sich diese, solange keine 5 Jahre vorliegen und sie weiter von der ges. RV-Pflicht befreit sind, später auch noch. Verfallen würden die Jahre nicht, wenn Sie sie stehen lassen. Mit 65 oder entsprechend später, also mit Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie dann erstatten lassen, wenn keine 5 Jahre vorliegen und Sie deshalb daraus nichts bekommen können. MfG
Vorsichtam 07.05.2008 | 10:51
Eine freiwillige Beitragszahlung ist nach einer Befreiung von der Vesicherungspflicht nicht möglich, wenn keine 60 Monate vorliegen!!! -§ 7 SGB VI - Sie können also nach der Befreiung die fehlenden Monate nicht mit frw. Beiträgen erreichen!!! MfG
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