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Zur Experten-Antwort springenHallo Flexus,
bei Ihrer Altersrente hätte für die Prognose ab Rentenbeginn nur der Hinzuverdienst zu dieser Rente berücksichtigt werden dürfen. Nur das ab 01.08.2017 erzielte Arbeitsentgelt ist Hinzuverdienst zu Ihrer Altersrente.
Bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente kann die Spitzabrechnung (sowohl für die bisherige als auch für die Folgerente = Altersrente) erst zum nächsten 01.07. durchgeführt werden. Da der Anspruch auf die bisherige Rente ab der Umwandlung in die Folgerente ebenfalls weiterhin vorliegt, muss ab Beginn der Folgerente laufend verglichen werden, welcher Rentenbetrag (bisherige Rente = EM-Rente oder Folgerente = Altersrente) höher ist (§ 89 Abs. 1 SGB VI).
Für den Vergleich ist bei jeder der beiden Renten (bisherige Rente und Folgerente) der entsprechende Jahreshinzuverdienst der Jahreshinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen.
Folgendes Beispiel:
Es wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, ab 01.08. tritt eine Altersrente hinzu.
Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist der in diesem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12., erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 EUR gegenüber zu stellen.
Für die Altersrente ab 01.08. ist der ab diesem Zeitpunkt (also ab 01.08.) erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gegenüber zu stellen.
Im Rahmen des § 89 Abs. 1 SGB VI wird dann die höhere der beiden Renten ausgezahlt. In Ihrem Fall die Altersrente als Vollrente, wenn der Hinzuverdienst ab 01.08.2017 unter 6.300,00 Euro liegt.
Sie sollten Ihren Rentenbescheid noch einmal überprüfen lassen.
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