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Experten-Antwort

Beginn Anrechnung Hinzuverdienst Flexirente

von Flexus21.01.2018 | 10:54
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2 Antworten

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Die Altersrente für langjährige Versicherte begann im August. Zuvor arbeite ich und es bestand noch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die ja mit Beginn der Altersrente wegfiel. Kann nun von August bis Dezember insgesamt ein Hinzuverdienst von 6.300 € erzielt werden, ehe die Altersrente für langjährige Versicherte gekürzt wird? Bei mir wurde der gesamte Jahresverdienst, den ich 2017 erzielte zugrunde gelegt. ( mein Bruttoverdienst von Beginn der Altersrente und(!!) der Bruttoverdienst zuvor, also während des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von Januar bis August) Die Altersrente für langjährige Versicherte wurde gekürzt, obwohl ich im Bezugszeitraum von August bis Dezember weniger als 6.300 e verdiente.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.01.2018 | 09:48

Hallo Flexus,

bei Ihrer Altersrente hätte für die Prognose ab Rentenbeginn nur der Hinzuverdienst zu dieser Rente berücksichtigt werden dürfen. Nur das ab 01.08.2017 erzielte Arbeitsentgelt ist Hinzuverdienst zu Ihrer Altersrente.

Bei der Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente kann die Spitzabrechnung (sowohl für die bisherige als auch für die Folgerente = Altersrente) erst zum nächsten 01.07. durchgeführt werden. Da der Anspruch auf die bisherige Rente ab der Umwandlung in die Folgerente ebenfalls weiterhin vorliegt, muss ab Beginn der Folgerente laufend verglichen werden, welcher Rentenbetrag (bisherige Rente = EM-Rente oder Folgerente = Altersrente) höher ist (§ 89 Abs. 1 SGB VI).

Für den Vergleich ist bei jeder der beiden Renten (bisherige Rente und Folgerente) der entsprechende Jahreshinzuverdienst der Jahreshinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen.

Folgendes Beispiel:

Es wird eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, ab 01.08. tritt eine Altersrente hinzu.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung ist der in diesem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12., erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 EUR gegenüber zu stellen.

Für die Altersrente ab 01.08. ist der ab diesem Zeitpunkt (also ab 01.08.) erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gegenüber zu stellen.

Im Rahmen des § 89 Abs. 1 SGB VI wird dann die höhere der beiden Renten ausgezahlt. In Ihrem Fall die Altersrente als Vollrente, wenn der Hinzuverdienst ab 01.08.2017 unter 6.300,00 Euro liegt.

Sie sollten Ihren Rentenbescheid noch einmal überprüfen lassen.

1 Antworten

zeldaam 21.01.2018 | 13:18
Hallo Flexus, die Anrechnung Ihres Arbeitsentgeltes des gesamten Kalenderjahres 2017 als Hinzuverdienst Ihrer Altersrente ist meines Ermessens zu Recht erfolgt, da Sie auch im gesamten Kalenderjahr 2017 eine Rente bezogen haben. Bei Ihrer Altersrente ab dem 01.08.2017 konnte nur das neue Recht (jährliche Betrachtungsweise) angewendet werden, da sie nicht vor dem 01.07.2017 begann. Für Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sollte eine sogenannte Besitzschutzprüfung zum 01.07.2017 erfolgt sein (§ 313 SGB VI, Prüfung ob die neue kalenderjährliche oder die alte monatliche Anrechnung besser für Sie ist). Eine Berücksichtigung nur der Arbeitsentgelte von August bis Dezember 2017 würde ja dazu führen, dass Sie im Jahr des Wechsels der Rentenart zweimal die Hinzuverdienstgrenzen erhalten würden (also Ihre höhere individuelle Grenze aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung + die Grenze von 6.300 Euro für die Altersvollrente). Weitere Infos hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
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