Hallo Bernhard,
Sie haben Recht. An die Tücken des § 7 (1) SGB II in Verbindung mit den Bestimmungen des BGB über die Vollendung eines Lebensjahres habe ich in diesem Zusammenhang nicht gedacht. Das ist ein grober Schnitzer! Aber gut, dafür gibt es Gott sei Dank ja Sie!
Bei der Vorsprache in der ALG II-zahlende Stelle sollte der Betroffene unbedingt darauf hinweisen, dass diese sich im Hinblick auf die Auskunftspflicht nach § 15 SGB I eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen.
http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101500
Womit der Betroffene sich aber wird abfinden müssen ist die Situation, dass im Monat des Zuflusses der Rente (hier Februar), dieser leider so behandelt wird, als ob ihm das Geld bereits schon am Anfang des Monats zur Verfügung steht. Die Rente für den Februar ist auch bei der Bedarfsberechnung für Februar zu berücksichtigen und nicht erst im März. Das könnte für den armen Teufel ein ziemlich langer Monat werden.
Für den Fall, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahrs -trotz Rente- ein laufender Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestehen sollte, könnte der gute Mann versuchen, eine Überbrückungsleistung als zinsloses Darlehen zu bekommen.
Ich hoffe, dass die Redaktion die Größe beweist, weder Ihren noch meine Beiträge zu löschen, obwohl der Ton etwas deftig ausgefallen ist. Geschichte wiederholt sich anscheinend doch. Duckmäusertum und Lesetreterei gegenüber der „gottverordneten“ Obrigkeit haben unser Volk schon in so manche Katastrophe geführt.
Viele Grüße von Ihrem Bewunderer
Amadé