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Experten-Antwort

Bei Gutachter vorher schon einmal in Behandlung

von Klärchen07.11.2016 | 12:28
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10 Antworten

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Hallo, gesetzt den Fall ich bekomme eine Einladung zu einem Gutachter, bei dem ich vor einiger Zeit einmal in Behandlung war, ist das Zulässig oder muß mir die DRV einen anderen zuteilen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klärchen,

in Ihrem Antrag werden Sie die behandelnden Ärzte angegeben haben. Im Regelfall wird man einen dort aufgeführten Arzt nicht als Gutachter auswählen. Sollten Sie Bedenken haben, spricht nichts dagegen, Ihren Versicherungsträger vorsichtshalber in Kenntnis zu setzen.

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9 Antworten

Oldenburgeram 07.11.2016 | 12:50
Moin, Klärchen. Das ist für die Rentenversicherung kein Problem, der Gutachter wird ja sicherlich trotzdem ein objektives Gutachten erstellen. Wenn SIE allerdings ein Problem mit diesem Gutachter haben, können Sie versuchen, einen anderen Gutachter zu bekommen. Gruß, Oldenburger
Herz1952am 07.11.2016 | 13:29
Hallo Klärchen, Sie bekommen keinen Gutachter, bei dem Sie vorher schon in Behandlung waren. Selbst wenn es in der Praxis noch andere Ärzte gibt, werden Sie auch nicht von einem dieser Ärzte begutachtet. Dafür sorgt schon die RV. Es ist anscheinend nach den Gutachter Richtlinien nicht erlaubt, bzw. vorgeschrieben einen anderen Arzt, bzw. Praxis zu beauftragen.
Oldenburgeram 07.11.2016 | 13:46
Herz1952 hat mich nachdenklich gemacht und ich habe einmal die besagten Richtlinien überflogen: "Ablehnung eines Gutachtenauftrages Der Arzt erstellt sein Gutachten auf der Grundlage eines Auftrages. Er soll diesen ablehnen, wenn seine fachliche Kompetenzen überschritten werden oder berufliche Überlastung eine zeitgerechte Erstellung eines Gutachtens verhindern. Gleiches gilt, wenn der zu Untersuchende ein Patient des Gutachters ist, dies in den zurückliegenden zwei Jahren war oder wenn er mit ihm verwandt oder verschwägert ist. Darüber hinaus wird es im Einzelfall Konstellationen geben, in denen die Bedingungen einer objektiven Untersuchung aufgrund einer Befangenheit nicht gewährleistet sind. Auch in diesen Fällen sollte die Begutachtung nicht durchgeführt und der Begutachtungsauftrag zurückgegeben werden." Wenn "einige" Zeit mehr als zwei Jahre zurück liegt, dürfte es also keine Probleme mit einem "bekannten" Gutachter geben. Da die Fachärzte auch nicht gerade Schlange stehen, um der Rentenversicherung gegen geringe Vergütung Fachgutachten zu erstellen, bleibt der RV auch oft nichts anderes übrig, auf Gutachter auszuweichen, bei denen der Antragsteller bereits früher in Behandlung war. Gruß, Oldenburger
Herz1952am 07.11.2016 | 14:05
Danke Oldenburger, Bei mir war es so, dass es nicht die gleiche Praxis sein durfte, wie ich das sogar vorgeschlagen hatte. Obwohl ich bei den anderen Ärzten der Praxis nicht in Behandlung war. Aber es könnte ja sein, das die anderen Ärzte keinen Gutachtervertrag mit der RV hatten. Oder die ganzen Ärzte der Praxis nicht als Gutachter für die RV nicht zur Verfügung stand. Gruß Herz1952
Herz1952am 07.11.2016 | 14:07
Sorry, aber ich denke, dass Sie den Sinn des letzten Satzes selbst richtig interpretieren können :-) Gruß
Herz1952am 07.11.2016 | 14:14
Ich sollte nämlich eine Praxis aufsuchen, zu der ich fast eine Stunde unterwegs gewesen wäre. Aber als wir dann abklärten, wo ich wohne, gab es doch noch eine Gutachterpraxis in "meiner" Stadt.
Herz1952am 07.11.2016 | 14:33
Sorry, aber ich denke, dass Sie den Sinn des letzten Satzes selbst richtig interpretieren können :-) Gruß
Kein Problem, ich habe mir den Satz schon zurecht geschüttelt...
Dann ist gut. Nach drei Weizen zum Mittagessen, weiß ich manchmal selbst nicht so genau was ich schreibe und gerate in "Plauderlaune" :-)
Johannes Griezmannam 07.11.2016 | 19:24
Das ist doch gut. Man kennt sich und hat damit eine Vertrauensbasis geschaffen. Trust is to earned not given. Da kann man dann etwas in beiderseitigem Einvernehmen auskungeln. Eine Hand wäscht die andere und das ohne Weichspüler.
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