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Beitragserstattung

von Unterfranky19.03.2007 | 09:55
1944 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Expertenteam, hiermit möchte ich erfahren ob die Möglichkeit einer Beitragserstattung bei Auswanderung nach Neu Zealand besteht?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Welche Nationalität haben Sie?

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Behalten Sie nebenher die deutsch Nationaliät?.(Doppelstaatsbürger).

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Siehe Beiträge von "Amade".

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Hallo, captaingaby,

eine sogenannte Beitragserstattung ist grundsätzlich auf Antrag möglich. Mit dem Ihnen vorliegenden Antrag V900 haben sie schon das richtige Formular in Händen. Die Betreffende müßte das ausgefüllte Formular bitte schicken an die

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Friedrich-Ebert-Damm 245,

22159 Hamburg

Telefon 040 5300-0

Telefax 040 5300-2999

Weitere Erkundigungen sind möglich auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung-nord.de.

5 Antworten

Unterfrankyam 19.03.2007 | 11:10
Momentan die Deutsche,werde jedoch in NZ heiraten!
Unterfrankyam 19.03.2007 | 15:05
Das kann ich noch nicht sagen, erkundige mich gerade auf dem Konsulat! Was ist wenn ich beide Nationalitäten habe?
Amadéam 19.03.2007 | 18:04
Solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit inne haben, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen, da Sie auch im Ausland die Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) haben. Die Beitragserstattung ist in der Regel ein grottenschlechtes Geschäft, denn die Beitragsanteile des Arbeitgebers verbleiben im Erstattungsfalle immer im “Säckel” der Rentenversicherung. Das gleiche gilt für Beitragszeiten, die allein vom Bund oder einer Öffentlichen Kasse getragen worden sind (Wehrdienst, Zeiten des Arbeitslosengeld- oder Krankengeldbezuges usw.) Außerdem funktioniert die Rentenversicherung nicht wie ein Sparbuch. Ihre Beiträge werden nicht verzinslich angelegt, können also im Erstattungsfalle auch nicht verzinslich ausgezahlt werden. Wenn Sie eine Regelleistung von der GRV erhalten haben, zum Beispiel eine Reha-Maßnahme, dürfen Beiträge, die vor Gewährung der Regelleistung gewährt worden sind, ebenfalls nicht erstattet werden.
Amadéam 19.03.2007 | 22:25
statt: "Wenn Sie eine Regelleistung von der GRV erhalten haben, zum Beispiel eine Reha-Maßnahme, dürfen Beiträge, die vor Gewährung der Regelleistung gewährt worden sind, ebenfalls nicht erstattet werden." hätte stehen müssen: "Wenn Sie eine Regelleistung von der GRV erhalten haben, zum Beispiel eine Reha-Maßnahme, dürfen Beiträge, die vor Gewährung der Regelleistung ENTRICHTET worden sind, ebenfalls nicht erstattet werden". Ich bitte, mein Versehen zu entschuldigen.
captaingabyam 25.05.2007 | 07:43
Hallo, ich brauche Hilfe hier. Habe eine Freundin hier in Mexiko, die frueher in Deutschland gearbeitet und SV-Abgaben bezahlt hat, und jetzt eine Rueckerstattung haben moechte. Sie ist MX-US-Buergerin und will niemals Rente aus Deutschland beziehen. Sie war als GI in Deutschland und hat dort zwischen 1993 und 1995 gearbeitet. Wer kann weiterhelfen? Das Formular V900 habe ich ausgedruckt und auf meinem Computer. Danke fuer jede Hilfe. Ciao - Gaby
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