Da aus Ihrer Anfrage weder hervorgeht, nach welcher Vorschrift Ihr Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist, noch, um welche private Rentenversicherung es sich handelt, kann ich Ihre Anfrage nicht beantworten.
Ich empfehle Ihnen aber, dass Sie sich bezüglich einer verbindlichen Auskunft an die zuständige Krankenkasse wenden, da diese in Ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungs- und Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) entscheidet.