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Experten-Antwort

Beitragsrückerstattung 5 Jahres-Frist

von Martin25.05.2016 | 18:38
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4 Antworten

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Hallo, ich wurde zum 01.05.2016 auf Lebenszeit Verbeamtet und wollte mich nun über eine Beitragsrückerstattung der von mir zuvor einbezahlten Beiträge erkundigen. Es gibt ja die Regelung, dass es nur bis zu 5 Jahre funktionert, seine Beiträge rückzuerstatten. Nun wollte ich wissen, wie eine geringfügige nicht beitragspflichtige Beschäftigung zu diesen 5 Jahren dazugerechnet wird, da ja in diesem Zeitraum nur vom Arbeitgeber Pflichtbeiträge zur RV einbezahlt werden. In meinem Fall: 19 Monate - geringfügige nicht beitragspflichtige Beschäfigung (Zeitung austragen) 53 Monate - Beitragspflichtige Beschäftigung (Ausbildung + Geselle) Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Vielen Dank schon im Vorraus Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.05.2016 | 10:17

Hallo Martin,

die Zahl der Arbeitsmonate in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob entspricht auch der Zahl der Monate, die Sie als Wartezeit für eine Rente erwerben. Bei einem rentenversicherungsfreien Minijob wir die Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt. Bitte lassen Sie sich vor Ihrem Antrag auf Beitragserstattung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten.

3 Antworten

W*lfgangam 25.05.2016 | 20:48
Hallo Martin, die 19 Monate Minijob können schon dazu führen, dass Sie tatsächlich 7 weitere Monate für die Wartezeit angerechnet bekommen. Ich nehme aber an, dass Sie mtl. _nicht_ 450 EUR als Verdienst hatten/deutlich weniger, dann bleiben Sie bei max. 6 Monaten stehen. Entscheidend für die zusätzlichen Wartezeitmonate ist die Höhe des Verdienstes, das maßgebende Durchschnittsentgelt, der Beitragssatz, um aus sogenannten Zuschlagsentgeltpunkten Wartezeitmonate zu errechnen. Wenn Sie den Antrag auf Beitragserstattung stellen, werden Sie das Ergebnis erfahren. Nebenbei, die Beitragerstattung geht auch noch im Pensionsalter, da gibt es keine Frist. Lassen Sie sich vor Erstattungsantrag aber unbedingt beraten, was sonst noch an Rentenzeiten (Schule, Studium) unwiederbringlich wegfällt. Und, auch als Beamter könnten Sie fehlende Monate bis zu Mindestversicherungszeit freiwillig auffüllen. Auch ist das Verhältnis von Summe Beitragserstattung zu eine etwaigen lebenslangen Rente zu gewichten. Um es noch etwas 'einfacher' zu machen, eine Rente könnte ggf. auch gezahlt werden, ohne dass die Pension deswegen zu kürzen wäre (erklärt Ihnen der Dienstherr oder das Beamtenversorgungsgesetz ;-)). Viele Möglichkeiten, hinterfragen Sie diese umfänglich ... Gruß w.
Martinam 26.05.2016 | 07:36
Guten Morgen! Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe damals 2007-2008 ca. 100-120€ verdient und hoffe somit nicht über die Frist zu kommen. Kann es sein, dass bereits damals vom Arbeitnehner diese 3,7% RV bezahlt wurden, damit so weit ich weiß dieser "Minijob" voll auf die Wartezeit angerechnet werden? Ich werde mich auf alle Fälle nochmal zuvor beraten, wollte mich jedoch davor bereits erkundigen. Mit freundlichen Grüßen
W*lfgangam 26.05.2016 | 20:36
Zitat von Martin anzeigen
Hallo Martin, könnte sein - dann sind diese Minijobs in Ihrem Versicherungsverlauf aber auch als Pflichtbeitragszeiten in vollem/zeitlichen Umfang dargestellt (alle 19 Monate zählen mit), anderweitig steht da nur 'aus geringfügiger Beschäftigung' ...dann erreichen Sie damit bei zeitanteiliger Monatsrechnung nicht die 60 Monate. Einfach mal in den letzten Versicherungslauf reinschauen, oder einen neuen/eine Rentenauskunft hier anfordern: https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Ist kein Rentenbetrag dargestellt, haben Sie die 60 Monate auch nicht voll. Gruß w.
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