Versicherungszeiten die länger als sechs Jahre zurückliegen sind nicht unabänderbar. Wenn Sie Zeiten zurückgelegt haben, die Sie auch mit den entsprechenden Nachweisen belegen können, kann der Rentenversicherungsträger diese Ihrem Versicherungskonto zuspeichern.
Insoweit verweise ich auch auf den Beitrag von Wolfgang.
Bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gibt es ein sogenanntes "Terminverfahren". Dieses Verfahren hat zur Folge, dass in regelmäßigen Abständen (sechs Jahre) ein Versicherungsverlauf mit Lückenklärung automatisch verschickt wird. Reagiert der Versicherte nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, ergeht wiederum automatisch ein Feststellungsbescheid an den Versicherten.
Welcher Hinderungs- oder Ausschlussgrund vorliegt, damit Ihre Frau nicht im Rahmen dieses "Terminverfahrens" regelmäßig einen Versicherungsverlauf bzw. einen Feststellungsbescheid erhält, kann von hier nicht beurteilt werden. Ihre Frau sollte sich diesbezüglich an den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.