Hallo, Felix,
wird jemand arbeitslos und erhält von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, wird das Brutto-Arbeitslosengeld Grundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge. Das Brutto-Arbeitslosengeld entspricht 80% des letzten Brutto-Einkommens. Hat jemand ein Einkommen gehabt das ca. 2 Entgeltpunkten entsprach, werden also nur noch Anwartschaften für die Zeit der Arbeitslosigkeit in Höhe von 80% erworben. Wird jemand unmittelbar nach der Arbeitslosigkeit krank und erhält Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse meldet die zuständige Krankenkasse ebenfalls ein Brutto-Krankengeld an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Auch hier beträgt das Brutto 80%. Die Krankenkasse berechnet diesen Bruttowert nach Ihren Berechnungskriterien. Ob dies alleine aus dem zuvor bezogenen Einkommen oder aus Einkommen und/oder Arbeitslosengeld berechnet wird, erläutert die zuständige Krankenkasse.
Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig krank oder erfolgt eine stationäre Behandlung zu Lasten der Krankenkasse, so wird für diese Zeit das Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen durch die Agentur für Arbeit weitergewährt. Man spricht dabei von der sog. Leistungsfortzahlung. Im Anschluss daran erhält der Versicherte Krankengeld durch die Krankenkasse. Anders als bei Arbeitnehmern wird die Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit auch dann wieder für 6 Wochen gezahlt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Krankheit wie zuvor erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt.