Hallo Sternchen,
bei Auszubildenden, die ihre bisherige Berufsausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter fortsetzen können, muss die Erwerbsfähigkeit nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beurteilt werden. Das kann u.U. auch der jeweils angestrebte Ausbildungsberuf, dessen Abschluss gesundheitsbedingt nicht erreicht werden konnte sein.
Mit freundlichem Gruß