Hallo Ermer,
davon ausgehend, dass in Ihrem Fall die Scheidung und der daraufhin folgende Versorgungsausgleich (VAG) zum gegenwärtigen Zeitpunkt und damit nach dem aktuellen Recht (das Versorgungsausgleichsgesetz gilt seit dem 01.09.2009) erfolgt, werden erworbene Anrechte auf eine Versorgung im Alter entweder intern oder extern in jedem Versorgungssystem geteilt. Dabei gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, wonach jedes einzelne Anrecht, das in der Ehezeit erworben wurde, hälftig geteilt und die Differenz zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt wird.
Die in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte werden durch eine Ehezeitauskunft maschinell berechnet und durch das Familiengericht per Beschluss getrennt nach den ggf. vier möglichen Arten von Entgeltpunkten (z.B. Entgeltpunkt, Entgeltpunkte [Ost], knappschaftliche Entgeltpunkte und knappschaftliche Entgeltpunkte [Ost]) und den evtl. vorhandenen sog. Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung jeweils separat geteilt.
Hätten Sie beispielsweise in Ihrer Rente 20 Entgeltpunkte (Ost) und 5 Entgeltpunkte, werden diese zunächst intern geteilt (20:2=10 und 5:2=2,5) und die jeweilige Hälfte (also 10 und 2,5) dem anderen Ehegatten übertragen (interne Teilung). Ihnen verblieben dann 10 Entgeltpunkte (Ost) und 2,5 Entgeltpunkte. Im Gegenzug würden auch die Entgeltpunkte Ihres Ehegatten geteilt und an Sie übertragen.
Die für eine solche Berechnung benötigten Werte sind Ihren Angaben leider nicht zu entnehmen. Die von Ihnen genannten monatlichen Rentenbeträge der bereits laufenden Renten sind hierfür leider nicht aussagekräftig genug, weil seit 01.09.2009 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig (wie oben dargestellt) in Entgeltpunkten geteilt werden. Eine verlässliche Rückrechnung von den Rentenbeträgen auf die zugrunde liegenden Entgeltpunkte ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, welche Arten von Entgeltpunkten der Rentenberechnung zugrunde liegen und ob die Renten ggf. durch geminderte Zugangsfaktoren gemindert sind.
Insofern können wir Ihnen nur empfehlen, sich diesbezüglich von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine sog. Ehezeitauskunft erstellen zu lassen.
Darüber hinaus können wir im Rahmen dieses Forums ohnehin nur Aussagen zu den Anrechten treffen, die innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden können. In den Versorgungsausgleich werden aber regelmäßig alle Anrechte bei allen Versorgungsträgern einbezogen. Über deren Teilung kann jedoch nur der jeweilige Versorgungsträger Auskunft geben.
So liegt insbesondere die Frage, ob die Anrechte der von Ihnen genannten privaten Lebensversicherungen durch diese Versorgungsträger intern oder ggf. nur extern geteilt werden, im Zuständigkeitsbereich der privaten Lebensversicherungen und dem Familiengericht, welches insgesamt über den VAG zu entscheiden hat.
Abschließend noch ein allgemeiner Hinweis: Es steht Ihnen und Ihrem Ehegatten nach § 4 VersAusglG während und auch vor dem eigentlichen VAG-Verfahren frei, bei den jeweiligen Versorgungsträgern Ehezeitauskünfte anzufordern. Auf deren Grundlage können Sie dann entscheiden, ob der VAG durchgeführt werden oder ggf. ganz oder teilweise nicht erfolgen soll. Mit den §§ 6-8 VersAusglG hat der Gesetzgeber dazu die Möglichkeit geschaffen. Wir raten Ihnen in hierbei aber in jeden Fall fachkundige Hilfe, z.B. durch einen Anwalt, in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt auch zu Ihrer Frage nach dem etwaigen Unterhaltsanspruch, welche wir im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung ebenfalls nicht beantworten können.