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Experten-Antwort

berechnung von übergangsgeld

von gahe2221.12.2014 | 18:44
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6 Antworten

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Hallo zusammen, mit der berechnung von meinem übergangsgeld während einer ahb habe ich probleme. die berechnung aus dem erzielten arbeitsentgeld kann ich nachvollziehen. durch den umstand, dass ich nachträglich eine volle erwerbsminderung (während der ahb) erhalten habe, zieht mir die drv die mtl.erwerbsminderungsrente geteilt durch 30tage komplett von meinem kalendertäglichen übergangsgeld ab. Stimmt das? Ich kann leider nichts darüber finden. vielleicht kann mir jemand dazu was sagen. Danke im voraus.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Erwerbsminderungsrente wird auf das Übergangsgeld dann angerechnet, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes nicht ausgewirkt hat.

Dies bedeutet, die Erwerbsminderungsrente ist immer dann anzurechnen ist, wenn das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (dem „Leistungsfall“) zu berechnen ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Es ist immer die Nettorente voll anzurechnen. Die Ausführungen in Ihrem Bescheid sind insofern korrekt

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4 Antworten

-/-am 21.12.2014 | 20:09
Kann im § 52 SGB IX nachgelesen werden. Glaube aber kaum, daß im Bescheid nichts zu dem Thema stehen soll.
Achillam 22.12.2014 | 06:12
Das ist richtig so.§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
gahe22am 22.12.2014 | 12:30
Hallo, Die anrecbnung ist ja verständlich, aber sind die 100% der erwerbsminderungsrente so in ordnung. Das mindert ja das übergangsgeld mehr als die hälfte. Im bescheid sehe ich die berechnung auf die 68% und von diesen 68% werden mir dann 100% erwerbsminderungsrente abgezogen. Für mich wäre logisch, wenn von der  berechnungsgrundlage (mein damaliges netto) die erwerbsminderungsrente abgezogen würde und dann auf 68% runtergerechnet wird. bitte geben sie mir nochmals kurze info. Vielen dank
Useram 22.12.2014 | 12:33
Ja, das ist so in Ordnung. Genauso würden 100% einer anderen Leistung, z.b. auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, angerechnet werden.
Deutsche Rentenversicherung
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