Die Erwerbsminderungsrente wird auf das Übergangsgeld dann angerechnet, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes nicht ausgewirkt hat.
Dies bedeutet, die Erwerbsminderungsrente ist immer dann anzurechnen ist, wenn das Übergangsgeld aus einem Arbeitsentgelt vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (dem „Leistungsfall“) zu berechnen ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX).