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Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage für Witwenrente

von K. Weber18.02.2017 | 21:07
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mir einen Überblick über die Absicherung meiner Ehefrau (Alter 47) für den Fall meines Todes verschaffen. Dafür würde ich gerne den Anspruch auf Witwenrente für meine Ehefrau berechnen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwenrente (55 %) sind erfüllt. Laut meiner letzten Renteninformation habe ich folgende Ansprüche erworben: Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1.583 € Bislang erreichte Rentenanwartschaft: 1.176 € Regelaltersrente hochgerechnet: 2.459 € (Regelaltersgrenze erreicht in 2036) Meine Frage: Würde sich die Witwenrente (oder auch die 10-prozentige Halbwaisenrente für meine Kinder) im Falle meines Todes auf zurzeit 55 % von 1.583 € = 870 € oder auf 55 % von 1.176 € = 646 € belaufen? Oder ist die Berechnung eine ganz andere? Vielen Dank und Grüße K. Weber

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo K. Weber,

wie „Michel“ richtigerweise ausgeführt hat, kann die Witwenrente – grob – aus dem Wert der Rente

wegen voller Erwerbsminderung berechnet werden, indem diese mit dem Faktor 0,55 multipliziert wird.

Dabei wird unterstellt, dass Sie an dem Tag gestorben wären, an dem die Renteninformation erstellt

wurde.

Der so berechnete Rentenbetrag kann zudem noch etwas höher ausfallen, wenn Ihre Frau eigene Kinder erzogen und dafür Berücksichtigungszeiten in ihrem eigenen Versicherungskonto anerkannt bekommen hat (sogenannter Zuschlag bei Witwenrente): Für die ersten 36 Monate der Kindererziehung erhöht sich die Rente pro Erziehungsmonat um 1,69 €, ab dem 37. Monat erhält sie 0,85 € mehr Rente pro Erziehungsmonat.

Zu beachten ist, dass von dem Rentenbetrag gegebenenfalls noch die Beiträge zur Kranken- und

Pflegeversicherung und anzurechnenden Einkommen abzuziehen sind.

Die Waisenrente kann aufgrund des Waisenrentenzuschlags nicht aus den Beträgen Ihrer Renteninformation berechnet werden. Die Berechnung des Waisenrentenzuschlags ist recht aufwändig, eine konkrete Aussage zur Höhe des Zuschlags ist nicht möglich (siehe auch Beitrag von W*lfgang).

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5 Antworten

Michelam 18.02.2017 | 21:32
1.) zurzeit 55 % von 1.583 € = 870 €, wenn Sie an dem Tag gestorben wären, an die Auskunft erstellt worden ist; vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicehrung; vor Abzug der Einkommensanrechnung. 2.) Eine ganz andere; denn abhängig vom Todestag bemisst sich die Zurechnungszeit sowie die bis dahin errechneten Beträge. Wenn Sie eine Rentenauskunft vor sich liegen haben, dürfte auch weiter hinten entsprechende Informationen zur Witwenrente zu finden sein (siehe Inhaltsverzeichnis auf Seite 2)
W*lfgangam 18.02.2017 | 23:35
Hallo K. Weber, die Halbwaisenrenten erhalten noch ein Zuschlag, der den Betrag verdoppeln könnte. Im Hinblick auf die 55%-ige *) Witwenrente sollte aber sehr 'scharf' gerechnet werden, was im Rahmen des 'neuen' Hinterbliebenenrentenrechts nach Einkommensanrechnung wirklich noch übrig bleiben würde. *) kann um die Kinder der Witwe im eigenen Rentenkonto auch deutlich nach oben geben + erhöhte Freibetragsgrenzen für das eigene Einkommen. Vielleicht doch besser mal in der örtlichen Beratungsstelle nachfragen, was zum Tag X erwartet werden kann – auch wenn das nur eine Momentaufnahme ist. Gruß w.
Susoam 19.02.2017 | 08:46
Guten Morgen wenn die Zurechnungszeit bisher bis zum 60 sten Jahr erfolgte, werden zwei Jahre dazu gezählt (geltendes Recht) - in Zukunft soll die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente evtl. bis zum 65 sten Jahr hochgerechnet werden. Dementsprechend erhöht sich auch die Witwen und Waisenrente, weil dies eine Neuberechnung ist. LG
Rentensputnikam 19.02.2017 | 12:01
Entscheidend für die Höhe der Hinterbliebenenrente ist auch das Einkommen des überlebenden Partners im Zeitraum des Rentenbezuges. Insbesondere bei neuem Hinterbliebenenrecht ist bei der Höhe des Einkommens mehr zu beachten, da u.a. sogar Zinsgewinne, Gewinne aus einer Solaranlage oder der Bezug einer eigenen Betriebsrente angerechnet werden. Von daher ist es immer nur eine Auskunft unter Vorbehalt, wenn man die Höhe einer Hinterbliebenenrente für einen nicht bekannten Zeitraum in der Zukunft berechnen will. Wenn Ihnen eine solche Vorhersage ausreicht, sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV wenden.
K. Weberam 20.02.2017 | 18:40
Hallo! Ganz herzlichen Dank an alle für die sehr hilfreichen Informationen! Viele Grüße K. Weber
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