Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage für Witwenrente

von K. Weber18.02.2017 | 21:07
1522 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mir einen Überblick über die Absicherung meiner Ehefrau (Alter 47) für den Fall meines Todes verschaffen. Dafür würde ich gerne den Anspruch auf Witwenrente für meine Ehefrau berechnen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die große Witwenrente (55 %) sind erfüllt. Laut meiner letzten Renteninformation habe ich folgende Ansprüche erworben: Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1.583 € Bislang erreichte Rentenanwartschaft: 1.176 € Regelaltersrente hochgerechnet: 2.459 € (Regelaltersgrenze erreicht in 2036) Meine Frage: Würde sich die Witwenrente (oder auch die 10-prozentige Halbwaisenrente für meine Kinder) im Falle meines Todes auf zurzeit 55 % von 1.583 € = 870 € oder auf 55 % von 1.176 € = 646 € belaufen? Oder ist die Berechnung eine ganz andere? Vielen Dank und Grüße K. Weber

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo K. Weber,

wie „Michel“ richtigerweise ausgeführt hat, kann die Witwenrente – grob – aus dem Wert der Rente

wegen voller Erwerbsminderung berechnet werden, indem diese mit dem Faktor 0,55 multipliziert wird.

Dabei wird unterstellt, dass Sie an dem Tag gestorben wären, an dem die Renteninformation erstellt

wurde.

Der so berechnete Rentenbetrag kann zudem noch etwas höher ausfallen, wenn Ihre Frau eigene Kinder erzogen und dafür Berücksichtigungszeiten in ihrem eigenen Versicherungskonto anerkannt bekommen hat (sogenannter Zuschlag bei Witwenrente): Für die ersten 36 Monate der Kindererziehung erhöht sich die Rente pro Erziehungsmonat um 1,69 €, ab dem 37. Monat erhält sie 0,85 € mehr Rente pro Erziehungsmonat.

Zu beachten ist, dass von dem Rentenbetrag gegebenenfalls noch die Beiträge zur Kranken- und

Pflegeversicherung und anzurechnenden Einkommen abzuziehen sind.

Die Waisenrente kann aufgrund des Waisenrentenzuschlags nicht aus den Beträgen Ihrer Renteninformation berechnet werden. Die Berechnung des Waisenrentenzuschlags ist recht aufwändig, eine konkrete Aussage zur Höhe des Zuschlags ist nicht möglich (siehe auch Beitrag von W*lfgang).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Michelam 18.02.2017 | 21:32
1.) zurzeit 55 % von 1.583 € = 870 €, wenn Sie an dem Tag gestorben wären, an die Auskunft erstellt worden ist; vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicehrung; vor Abzug der Einkommensanrechnung. 2.) Eine ganz andere; denn abhängig vom Todestag bemisst sich die Zurechnungszeit sowie die bis dahin errechneten Beträge. Wenn Sie eine Rentenauskunft vor sich liegen haben, dürfte auch weiter hinten entsprechende Informationen zur Witwenrente zu finden sein (siehe Inhaltsverzeichnis auf Seite 2)
W*lfgangam 18.02.2017 | 23:35
Hallo K. Weber, die Halbwaisenrenten erhalten noch ein Zuschlag, der den Betrag verdoppeln könnte. Im Hinblick auf die 55%-ige *) Witwenrente sollte aber sehr 'scharf' gerechnet werden, was im Rahmen des 'neuen' Hinterbliebenenrentenrechts nach Einkommensanrechnung wirklich noch übrig bleiben würde. *) kann um die Kinder der Witwe im eigenen Rentenkonto auch deutlich nach oben geben + erhöhte Freibetragsgrenzen für das eigene Einkommen. Vielleicht doch besser mal in der örtlichen Beratungsstelle nachfragen, was zum Tag X erwartet werden kann – auch wenn das nur eine Momentaufnahme ist. Gruß w.
Susoam 19.02.2017 | 08:46
Guten Morgen wenn die Zurechnungszeit bisher bis zum 60 sten Jahr erfolgte, werden zwei Jahre dazu gezählt (geltendes Recht) - in Zukunft soll die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente evtl. bis zum 65 sten Jahr hochgerechnet werden. Dementsprechend erhöht sich auch die Witwen und Waisenrente, weil dies eine Neuberechnung ist. LG
Rentensputnikam 19.02.2017 | 12:01
Entscheidend für die Höhe der Hinterbliebenenrente ist auch das Einkommen des überlebenden Partners im Zeitraum des Rentenbezuges. Insbesondere bei neuem Hinterbliebenenrecht ist bei der Höhe des Einkommens mehr zu beachten, da u.a. sogar Zinsgewinne, Gewinne aus einer Solaranlage oder der Bezug einer eigenen Betriebsrente angerechnet werden. Von daher ist es immer nur eine Auskunft unter Vorbehalt, wenn man die Höhe einer Hinterbliebenenrente für einen nicht bekannten Zeitraum in der Zukunft berechnen will. Wenn Ihnen eine solche Vorhersage ausreicht, sollten Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV wenden.
K. Weberam 20.02.2017 | 18:40
Hallo! Ganz herzlichen Dank an alle für die sehr hilfreichen Informationen! Viele Grüße K. Weber
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026