Die maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zum Einen der letzte Verdienst (hier: wahrscheinlich die Ausbildungsvergütung) und zum Anderen das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt.
Der höhere Betrag ist für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend.
Bei Versicherten, deren Ausbildung bei planmäßigem Verlauf vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geendet hätte, wegen einer eingetretenen Behinderung jedoch nicht vorher beendet werden konnte, ist zur Ermittlung der (tariflichen/ ortsüblichen) Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage der Gesellenlohn ohne Berufserfahrung zugrunde zu legen. Wäre die Ausbildung dagegen erst während oder nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig beendet gewesen, ist die Ausbildungsvergütung maßgebend, die der Versicherte ohne die eingetretene Behinderung bei regulärem Ausbildungsverlauf im Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätte.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem Sachbearbeiteter in Verbindung zu setzten um den Sachverhalt zu klären. Ggf. kommt auch die Einlegung eines Widerspruchs in Betracht.