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Experten-Antwort

Berufliche Reha nach Ausbildung, Übergangsgeld wie ausgelernt?

von Renate D.08.02.2017 | 08:59
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Guten Tag, am Ende meiner Ausbildung bin ich leider schwer erkrankt, habe aber die Gesellenprüfung noch bestanden. Meine alte Firma hätte mich auch übernommen und mir einen tarifüblichen Gesellenlohn gezahlt. Aber wie schon gesagt, ich wurde arbeitsunfähig. Das Ganze war im Sommer letzten Jahres, meine Lehrzeit hätte am 31.07. geendet, eine Woche zuvor bin ich aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden. Die PRüfung habe ich wie gesagt bestanden. Jetzt wurde von der DRV Bund zügig das Verfahren eingeleitet und ich habe ohne medizinische Reha eine Umschulung in einem BfW genehmigt bekommen, die ich letzte Woche begonnen habe. Als ich nun den Übergangsgeldbescheid gesehen habe, konnte ich meinen Augen nicht trauen. Es wurde meine Ausbildungsvergütung aus dem dritten Lehrjahr als Berechnungsgrundlage genommen. Mir wurde selbst von meinem Berater beim letzten Gespräch noch versichert, dass die DRV bei abgeschlossenen Ausbildungen immer den Gesellenlohn als Ausgangsbasis nimmt. Hat sich mein Berater geirrt? Bekommt man bei abgeschlossener Ausbildung dennoch nur die Ausbildungsvergütung? Würde sich ein Widerspruch lohnen? MfG Renate

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die maßgebliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zum Einen der letzte Verdienst (hier: wahrscheinlich die Ausbildungsvergütung) und zum Anderen das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt.

Der höhere Betrag ist für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebend.

Bei Versicherten, deren Ausbildung bei planmäßigem Verlauf vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geendet hätte, wegen einer eingetretenen Behinderung jedoch nicht vorher beendet werden konnte, ist zur Ermittlung der (tariflichen/ ortsüblichen) Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage der Gesellenlohn ohne Berufserfahrung zugrunde zu legen. Wäre die Ausbildung dagegen erst während oder nach Abschluss der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig beendet gewesen, ist die Ausbildungsvergütung maßgebend, die der Versicherte ohne die eingetretene Behinderung bei regulärem Ausbildungsverlauf im Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätte.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrem Sachbearbeiteter in Verbindung zu setzten um den Sachverhalt zu klären. Ggf. kommt auch die Einlegung eines Widerspruchs in Betracht.

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